Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten den Rücktritt schriftlich mit Einschreiben/Rückschein erklären und für die Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. Versandkosten und Zinsen eine Frist zur Zahlung von einer Woche setzen. Danach kann der Mahnbescheid beantragt werden. Auch sollte der Schadensersatz wegen Nichterfüllung gleich mit geltend gemacht werden.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung können Sie verlangen, allerdings muss es sich um eine vergleichbare Wiege handeln, also auch um eine gebrauchte Wiege. Kaufen Sie eine neue Wiege, werden Sie sich dann einen Abzug anrechnen lassen müssen.
Einen Strafantrag wegen Betruges können Sie in schriftlicher Form bei der Staatsanwaltschaft kostenfrei stellen. Dazu sollten Sie den Sachverhalt darlegen und auch Beweismittel (eBay-Angebot und Schriftwechsel) beilegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich wollte bei folgenden Punkten nochmal nachfragen:
1. Können Sie mir die entsprechenden Rechtsnormen für den Rücktritt, die Rückzahlung des Kaufpreises und den Schadensersatzanspruchs nennen. Ich bin mehr im Verwaltungsrecht als im BGB "zu Hause".
2. Es gestaltet sich sehr schwierig einen vergleichbaren Artikel (2-3 mal benutzt) gebraucht bei ebay zu ersteigern. Es handelt sich um eine Leander Babywiege mit Stativ etc.. Diese werden häufig nur gegen Abholung angeboten.
Kann ich die Mehrkosten für die Beschaffung des Ersatzartikels als Schadensersatz auch noch später geltend machen? ( Eigentlich wollte ich gern alles zusammen "vom Tisch haben") Oder wie kann ich mich verhalten, wenn ein Ersatzkauf eines vergleicharen gebrauchten Artikel nicht möglich ist,da ich die Wiege in spätenstens einem Monat benötige. Wieviel müsste ich mir bei Erwerb einer neuen Wiege anrechnen lassen?
3. Kann ich als Zustellungsform für das Schreiben auch eine Postzustellungsurkunde wählen?
4. Falls die Beantragung eines Mahnbescheides und die Stellung einer Strafanzeige erforderlich wird, kann ich dies bei dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft an meinem Wohnort tun?
Für Ihre nochmalige Hilfe danke ich Ihnen.
Ich bin mir nicht sicher,ob Sie meine Nachfrage erhalten haben, da ich bei der Absendung Probleme mit dem PC hatte.
Daher wiederhole ich meine Nachfrage:
1. Können Sie mir die Rechtsnormen für Rücktritt vom Kaufvertrag, Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatzanspruch aus dem BGB nennen (Ich bin im Verwaltungsrecht zu Hause, aber BGB ???)
2. Sie schrieben, dass der Schadensersatzanpruch am besten gleich mit geltend gemacht werden sollte. Allerdings ist es schwierig bei ebay eine vergleichbare (2-3 mal benutze) LeanderBabywiege mit Stativ etc. zu ersteigern, da häufig nur Abholung angeboten wird und die Wiegen entweder neu oder mehrere Monate gebraucht sind. Daher ist es fast unmöglich einen vergleichbare Wiege binnen eines Monats zu ersteigern. Da ich die Sache auch gerne "vom Tisch" haben möchte, mit wieviel Abzug bei Neukauf müsste ich rechnen?
3. Kann ich das Schreiben auch per Postzustellungsurkunde zustellen, dann ist die rechtswirksame Zustellung unkritischer.
4. Falls die Beantragung eines Mahnbescheides und die Stellung einer Strafanzeige erforderlich wird, kann ich dies bei dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft an meinem Wohnort tun?
Für Ihre nochmalige Hilfe danke ich Ihnen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage konnnte ich nunmehr einsehen. Es bleibt bei meiner, Ihne bereits per E-Mail zugegegangen Antwort, die ich nochmals wiederholen möchte.
1.)
§§ 280
, 286 BGB
regelt den Verzugsschaden; § 346 BGB
, der über 440 BGB anwendbar ist, den Rücktritt
2.)
Der Abzug ist schwer zu schätzen, ohne die genauen Daten zu kennen - ich würde ihn vorsichtig bei 30% ansetzen, da gerade eine Wiege keine lange Nutzungsdauer innehat.
3.)
Ja, das ist möglich.
4.)
Der Strafantrag kann vor Ort gestellt werden; hinsichtlich des Mahnbescheides kommt es darauf an, ob ein zentrales Mahngericht in Ihrem Bundesland (was ich leider derzeit nicht einsehen kann) eingerichtet worden ist. Rufen Sie dazu bitte einfach bei "Ihrem" Amtsgericht an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle