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Kauf von Privat - Ware nicht lt. Beschreibung

| 30. August 2008 14:23 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe von PRIVAT aus einem Marktplatz - gekoppelt an ein Forum für Reitsport Artikel für mein Pferd gekauft.

Die Artikel ensprachen nicht der Beschreibung.

Ein Artikel - ein Halfter - hatte eine Standartfarbe, obwohl ich eine Farbe aus einer sehr begehrten Sammlercolletion gekauft habe. Die Farbe ist sehr beliebt und der Verkaufspreis liegt schon bei gebrauchten Sachen über eineinhalb mal so hoch wie bei neuen.

Der zweite Artikel - Bandagen - ebenso aus dieser Collection - wurden mit in der Größe Warmblut verkauft und in der Größe Pony geschickt.

Beide Artikel enstprechen nicht der Beschreibung und passen somit nicht für meine Pferde.

Kann ich von den Verkäufern Schadensersatz fordern? Z. B. Die Bandagen bei eBay steigern und vom Verkäufer (nach Rücksendung der Ponybandagen natürlich) den Preis verlangen?

Habe ich ein Recht auf Rücknahme/Garantie für den Artikel.

Der Kauf war rein privater Natur - der Verkäufer hatte KEINE Klausl in der Beschreibung "Privatverkauf... Keine Garantie - keine Rücknahme..."

Danke sehr für Ihre Anwort.

MfG

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:

Wenn der Artikel nicht der Beschaffenheit entspricht, wie sie vereinbart war, dann können Sie zunächst von dem Verkäufer die Lieferung der korrekten Gegenstände verlangen.

Kann er dies nicht, oder verweigert er dies, dann können Sie die entsprechenden Dinge anderweitig erwerben und von dem Verkäufer entsprechenden Schadensersatz verlangen (z.B. die Mehrkosten).

Fordern Sie den Verkäufer schriftlich auf, Ihnen die korrekten vertraglich vereinbarten Kaufgegenstände zu schicken und setzen Sie ihm hierzu eine angemesene Frist (2 Wochen). Kündigen Sie gleichzeitig an, bei fruchtlosem Vertreichen der Frist entsprechende Schadensersatzforderungen an ihn zu stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt

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