Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Es gibt der Grundsatz der Privatautonomie, was auch die Vertragsfreiheit beinhaltet.
Das heißt, jeder darf mit jedem Verträge abschließen, muss es aber nicht.
Einen Zwang zum Vertragsabschluss gibt es nur ganz ausnahmsweise.
Für Gemeinden als Eigentümer gilt indessen ganz grundsätzlich ebenfalls nichts anderes.
Sie können also nur durch tatsächliche (nicht rechtliche) "Argumente" überzeugen, auch durch ein preisliches Angebot, was attraktiv für die Gemeinde ist.
Nach meiner ersten Einschätzung besteht aller Voraussicht nach kein fester Anspruch auf den Kauf, auch gibt es hier kein Vorkaufsrecht.
Insofern hängt in der Tat das Weitere vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, wobei Sie sich jedoch auch an den Behördenleiter/(Orts-)Bürgermeister etc. wenden können.
2.
Zu Änderungen zum Bebauungsplan:
Dieses müsste von Ihnen beantragt werden.
Ein Änderungsverfahren verläuft in der Regel genau wie ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan. Auch hierfür sind also alle Verfahrensschritte einzuhalten. Einzelne Änderungswünsche führen aber erfahrungsgemäß selten zu Planänderungen - leider.
3.
§ 31 BauGB
- Ausnahmen und Befreiungen - bestimmt dazu:
"(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind [wäre hier von Ihnen nachzusehen bzw. zu erfragen].
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine bloße Einzäunung scheint hier durchaus denkbar und möglich und sollte abgeklärt werden.
4.
Es gibt bei der Aufstellung und Änderung zwar ein Beteiligungsverfahren, aber dieses würde Ihnen hier wohl leider nicht weiterhelfen, zumal die Gemeinde sich (weiter) sperrt.
5.
Man kann also aller Voraussicht nach nur darauf setzen, weiter Verhandlungen mit der Gemeinde aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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