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Kauf oder Einfriedung einer öffentlichen Grünfläche

18. August 2013 15:16 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Welche Möglichkeiten haben wir als Anwohner, auf den Kauf einer angrenzenden öffentlichen Grünfläche von der Gemeinde hinzuwirken, nachdem unsere Anfrage bereits abgelehnt wurde?

Die Gemeinde ist aufgrund der Vertragsfreiheit nicht zum Verkauf der Grünfläche verpflichtet. Ein Anspruch auf den Kauf oder ein Vorkaufsrecht bestehen nicht. Die Entscheidung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der Gemeindeverwaltung. Sie können daher nur weiter Verhandlungen mit der Gemeinde führen.

An unser Grundstück (Randlage in einem größeren Wohngebiet) angrenzend befindet sich das Ende einer größeren öffentlichen Grünfläche.Eine Teilfläche daraus haben wir von unser Gemeinde zur Nutzung gepachtet. Jetzt möchten wir gerne diese Teilfläche erwerben, da wir die Teilfläche nicht einfrieden dürfen (gemäß Pachtvertrag).
In ersten Gesprächen teilte uns die Gemeinde jetzt mit, daß es nicht möglich ist, das Teilgrundstück zu kaufen oder den Pachtvertrag entsprechend zu ändern, da es im B-Plan als öffentliche Grünfläche festgeschrieben ist und außerdem andere Anwohner dann vielleicht auch der Auffassung seien könnten, ebenfallsTeilflächen erwerben zu können und so ein"Flickenteppich" entsteht. Auch unser Einwand, daß es sich um ein kleineres Teilstück im Randbereich handelt und das das öffentliche Interesse nicht beeinträchtig wird, wurde nicht anerkannt. In einem anderen Wohngebiet unserer Gemeinde wurde den Anwohnern der Kauf ähnlicher,dem Grundstück angrenzender, Grünflächen angeboten. Bei uns ist dies laut Aussage nicht möglich. Nun unsere Fragen.

Welche Möglichkeiten haben wir als Anwohner auf einen Kauf hinzuwirken?

Wenn kein Kauf möglich! Ist es möglich den B-Plan teilweise in unserem Bereich der Grünfläche so zu ändern (auf unsere Kosten),damit eine Einfriedung möglich wird?

Sind auch Ausnahmen/Befreiungen von dem B-Plan möglich?

Wenn ja, sind diese im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters(Glück haben, das dieser für unsere Anfrage Verständnis zeigt) oder besteht ein Anspruch?

Besteht ein Anspruch auf Mitbestimmung bei der Gestaltung/Bepflanzung der angrezenden Grünflächen abweichend von dem B-Plan.


Wir bitten um Empfehlung für die weitere Vorgehensweise, da eine Kaufanfrage bereits abgelehnt wurde und wir das Gefühl haben, daß der zuständige Sachbearbeiter sich weiter abweisend für unsere Wünsche zeigt.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

18. August 2013 | 16:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Es gibt der Grundsatz der Privatautonomie, was auch die Vertragsfreiheit beinhaltet.

Das heißt, jeder darf mit jedem Verträge abschließen, muss es aber nicht.

Einen Zwang zum Vertragsabschluss gibt es nur ganz ausnahmsweise.

Für Gemeinden als Eigentümer gilt indessen ganz grundsätzlich ebenfalls nichts anderes.

Sie können also nur durch tatsächliche (nicht rechtliche) "Argumente" überzeugen, auch durch ein preisliches Angebot, was attraktiv für die Gemeinde ist.

Nach meiner ersten Einschätzung besteht aller Voraussicht nach kein fester Anspruch auf den Kauf, auch gibt es hier kein Vorkaufsrecht.

Insofern hängt in der Tat das Weitere vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, wobei Sie sich jedoch auch an den Behördenleiter/(Orts-)Bürgermeister etc. wenden können.

2.
Zu Änderungen zum Bebauungsplan:
Dieses müsste von Ihnen beantragt werden.

Ein Änderungsverfahren verläuft in der Regel genau wie ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan. Auch hierfür sind also alle Verfahrensschritte einzuhalten. Einzelne Änderungswünsche führen aber erfahrungsgemäß selten zu Planänderungen - leider.

3.
§ 31 BauGB - Ausnahmen und Befreiungen - bestimmt dazu:

"(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind [wäre hier von Ihnen nachzusehen bzw. zu erfragen].

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Eine bloße Einzäunung scheint hier durchaus denkbar und möglich und sollte abgeklärt werden.

4.
Es gibt bei der Aufstellung und Änderung zwar ein Beteiligungsverfahren, aber dieses würde Ihnen hier wohl leider nicht weiterhelfen, zumal die Gemeinde sich (weiter) sperrt.

5.
Man kann also aller Voraussicht nach nur darauf setzen, weiter Verhandlungen mit der Gemeinde aufzunehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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