Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Mauer unterfällt als bauliche Anlage der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Ihre Errichtung ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO bis zu einer Höhe von 2 Metern verfahrensfrei, muss aber die öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht muss die Mauer mit dem Bebauungsplan vereinbar sein. Offensichtlich meint der Bebauungsplan nur Einfriedungen, also Anlagen auf oder an der Grundstücksgrenze. Dann spräche in der Tat nichts dagegen, die Mauer hinter einer Hecke auf der Grundstücksgrenze zu verstecken, der Platz lässt das ja noch zu - abzustellen wäre dann auf die Hecke als Einfriedung im Sinne des Bebauungsplans. Hier sollten Sie sich noch genau erkundigen, was der Bebauungsplan insoweit sonst noch als Bebauung zulässt oder vorschreibt - nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion, wenn Sie anschließend weitere Auskünfte zur Zulässigkeit der Mauer haben wollen!
Ich empfehle, zunächst den Befreiungsantrag für die bestehende Mauer als Einfriedung zu stellen und zur Begründung auf die mündliche Zusage Bezug zu nehmen, um jedenfalls moralischen Druck auszuüben, auch wenn die Zusage nicht rechtsverbindlich ist. Sie sollten durchaus schon Ihre Absicht bekunden, andernfalls eine Hecke an der Grundstücksgrenze anzupflanzen. Es dürfte sich in der Tat auch empfehlen, schon jetzt einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vor Ort zu mandatieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 707280
Web: http://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht