Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Mietvertragsübernahme sieht vertraglich grundsätzlich so aus, dass der Vermieter den Vertrag mit dem Ex-Mieter aufhebt und unabhängig davon mit dem neuen Mieter einen neuen Mietvertrag schließt.
Sie haben aber nur mit dem Ex-Mieter einen Mietvertrag über die Räume geschlossen. Wenn dies aber kein wirksamer Untermietvertrag ist, was hier nicht gewollt war, dann hat der geschlossene Vertrag keine Wirkung gegenüber dem Vermieter und Sie können diesen nicht verpflichten, Ihnen die Gaststätte zu überlassen.
Der ansonsten geschlossene Vertrag ist zwar wirksam, jedoch kann der Ex-Mieter seine Pflichten aus diesem nicht erfüllen, da der Vermieter einer Mietvertragsübernahme widerspricht.
Strafrechtliche Schritte könnten Sie durch eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ergreifen, da hier möglicherweise ein Betrug vorliegt.
Wegen der zivilrechtlichen Seite der Angelegenheit rate ich Ihnen an, einen Anwalt aufzusuchen. Zunächst können Sie wohl den Rücktritt vom Kauf der Einrichtungsgegenstände erklären und das bisher bezahlte Geld zurückverlangen. Hier besteht jedoch möglicherweise das Problem, dass Sie die getätigten Zahlungen beweisen müssten. Ob dies allein aufgrund des Vertrages möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Sollten Sie an dem Kaufvertrag festhalten wollen, besteht das Problem, dass die gekauften Gegenstände wohl nicht den Wert erreichen, den Sie hierfür gezahlt haben.
Des Weiteren könnten Sie Schadensersatz geltend machen, wenn Sie belegen können, dass Sie aufgrund der fehlenden Möglichkeit, die Gastronomie zu betreiben, Einnahmeeinbußen hatten. Dies ist jedoch eher schwierig, da bei der Neueröffnung eine Gaststätte eine gewisse Anlaufzeit zu beachten ist, in der wohl kein all zu hoher Umsatz zu erwarten ist.
Daneben könnten Ihnen weitere Schäden entstanden sein, wenn Aufwendungen gemacht wurden, die sich nun als unnütz herausstellen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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