Sehr geehrter Fragesteller,
eine Strafanzeige ist auf jeden Fall erst einmal sinnvoll, da sie kostenfrei ist und der Verdacht nahe liegt. Ich würde sodann schauen, was die Ermittlungen ergeben, um sodann, wenn es keine Einigung geben sollte, zivilrechtlich und gerichtlich vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern, wenn der Marktwert des Besteckes, von dem Sie ausgingen, über dem Kaufpreis liegt. Die Strafanzeige führt erfahrungsgemäß aber bereits in der Hälfte der Fälle dazu, dass der Verkäufer sich sodann wieder meldet und eine Lösung gefunden wird.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, können wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
11. März 2018
|
19:57
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: