Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt summarisch beantworten:
1. Für den Fall der Trennung empfehle ich Ihnen bereits jetzt eine Regelung treffen, denn im Falle einer Trennung ist oft keine vernünftige Einigung mehr möglich. Diese kann vielfältig sein und unter Beachtung Ihres Willen könnte folgendes geregelt werden: Nutzung des Hauses, Mietzahlungen, Darlehnstilgung, ein Vorkaufsrecht der anderen Partei, gesamter Verkauf. Zur Wirksamkeit sollte dies notariell vereinbart werden und für bestimmte Fälle ins Grundbuch eingetragen werden (z.B. Vorkaufsrecht)
2. Sollten Sie heiraten bleibt jede Partei Eigentümer seines Anteils. Es sollte dann eine Regelung für den Fall der Scheidung getroffen werden, gegebenenfalls als Ehevertrag. Dies kann der Regelung für den Fall der Trennung entsprechen und ich verweise dahingehend auf 1.). Die o.g. Regelung kann auch auf den Fall einer Heirat/Scheidung ausgeweitet werden.
3. Wenn Sie Kinder bekommen, sollten Sie eine Regelung zur Tilgung der Darlehnsverpflichtungen treffen, falls eine Partei durch Kinderbetreuung geringeres Einkommen erzielt. Ebenso für den Fall des Ablebens sollte dann ein letzwilkige Verfügung getroffen werden (sh. 4.)
4. Für den Fall des Todes empfehle ich Ihnen ein Testament zu erstellen und den anderen Partner als Erbe einzusetzen oder ihm zumindest als Vermächtnis den Anteil zu übertragen. Ohne eine solche testamentarische Verfügung erbt bei einer nicht ehelichen Gemeinschaft den Anteil des Hauses ein Dritter (gesetzlicher Erbe) und nicht der Partner. Sollten Kinder zum Zeitpunkt des Ablebens vorhanden sein, so haben Sie auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen und ein Regelungen nach Ihren Vorstellungen getroffen werden sollten.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
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Antwort
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