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Kaputte Ware über eBay

27. Juli 2007 14:34 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo,

bei mir ist es so, das ich Ware bei eBay ersteigert habe (Longshirt von D&G, Wert knapp 30€), die allerdings kaputt bei mir ankam.
Als ich den Verkäufer darauf ansprach wurde dieser beleidigend, behauptete sogar, ich hätte wohl das Shirt selbst zerstört um nichts bezahlen zu müssen.
Nach einigen Nachrichten bot er an, das ich das Shirt an ihn zurückschicken soll und ich danach mein Geld wiederbekommen würde. Was ich ablehnte, da er relativ unsachlich war und ich keine Sicherheit hatte, ob ich dann überhaupt noch etwas von ihm hören würde. Ich dagegen bot an, das er mir die Hälfte des Geldbetrags wiedergeben solle, damit ich das Shirt eventuell bei einer Schneiderin wieder herichten lassen könne. Was er erst nicht beachtete und schließlich ablehnte.
Die Fronten sind verhärtet, was negative Bewertungen mit sich zog.

Was für Möglichkeiten habe ich jetzt noch?
Bitte helfen Sie mir weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

In dieser Frage kommt es im Ergebnis auf den vollständigen Schriftwechsel zur Bewertung an, dessen Bewertung im Rahmen dieses Forums nicht möglich ist.

Allgemein gilt, dass Sie als Käufer bei einer mangelhaften Sache nach eigener Wahl vorgehen können (§ 437 BGB ). Sie sind nicht an das Angebot des Verkäufers gebunden.

Ihnen steht u.a. das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt zu.

Wenn Sie den Rücktritt nicht bereits vorher erklärt haben, haben Sie eine Minderung nach §§ 437 , 441 BGB beansprucht.

Ihnen steht dann ein einklagbarer Rückzahlungsanspruch gem. § 441 Abs. 4 S. 1 BGB zu.

Sie sollten ggf. nochmals Klarstellen, dass Ihre Erklärung als Minderung zu verstehen ist, und die Rückzahlung fordern.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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