ich möchte mich mit folgender Fragestellung bzw. folgendem Problem an Sie wenden.
Vorgeschichte:
Ich (42 J.) bin seit Ende vergangenen Jahres bei einer renomierten PKV vollversichert.
Nun ist mir vor 2-3 Wochen ein "Missgeschick" passiert. Während einer sehr stressigen Arbeitswoche (als Freiberufler) habe ich an einem Abend mit Freunden gefeiert und einigen Alkohol und ca. 1g Amphetamin (Speed) konsumiert.
Ich tue dies keineswegs regelmäßig und bin auch noch nie mit Drogen auffällig geworden. Nun hatte ich an diesem Abend infolge der Mischintoxikation einige Kreislaufprobleme und den Notarzt verständigt. Dieser überredete mich dazu per Transportwagen ins KH zu fahren. Mir war das ganze zwar aufwändig aber ich hatte selbstverständlich Angst und fuhr mit. Ich wurde dann zur Beobachtung und Kontrolle auf die Intensivstation gebracht.
Nach einer Infusion ging es merklich besser und ich konnte das KH bereits am nächsten Morgen verlassen. Der Zustand hatte sich normalisiert.
Nun zum eiglt. Thema:
Das Problem ist dass ich als PKV-Versicherter meine Karte abgegeben hatte und das Krankenhaus nun schnell eine Rechnung zur PKV geschickt hat.
Es sind Kosten in H. v. ca. 1.000 € (Transportwagen + Station), die ich selbstverständlich gerne vom Versicherer getragen hätte.
Ich hege aber den Verdacht, dass mir die PKV mal ganz locker kündigen wird, wenn ich den KH-Bericht vorlege und die dann was von Alkohol+Drogen lesen!
Ich möchte Sie daher um eine wirklich fundierte Auskunft bitten wie Sie die Situation realistisch einschätzen und ob mir die PKV tatsächlich in diesem Falle kündigen würde bzw. vom Vertrag zurücktritt?
Darübr hinaus habe ich Angst mir infolge einer PKV-Kündigung den Weg in eine andere PKV zu verbauen....wie sieht es damit rechtlich aus?
In der Hoffnung auf eine kompetente Antwort bedanke ich mich schon im Voraus und verbleibe
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Aus meiner Sicht müssen Sie sich hier keine Sorgen machen, da ja gemäß Ihren Angaben keine Alkohol- oder Drogensucht vorliegt (was insbesondere im vorvertraglichen Bereich relevant gewesen wäre).
2-ter Teil der Ausarbeitung folgt sofort.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller23. Mai 2012 | 11:21
Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
Meine Befürchtung geht tatsächlich in diese Richtung, dass man dann hier versucht eine vorher bestandene Abhängigkeit zu attestieren und dann zurücktritt...bzw. die Versicherung Angst vor möglichen künftigen Folgen hat...denn in Puncto Psyche, Sucht etc. kennen die PKVler ja keinen Spaß!
Gut...evtl. riskiere ich es....nehmen wir an...sie kündigen mir dennoch....bin ich dann auch für andere PKVs ausgeschieden oder besteht hier die Möglichkeit noch aufgenommen zu werden?
MFG
HS
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt23. Mai 2012 | 11:36
Sehr geehrter Fragesteller,
sollte dies ein einmaliger Vorfall sein, dürfte es der Versicherung sehr schwerfallen, einen entsprechenden Beweis zu führen.
Sollte es zur Kündigung kommen, dann würde ich empfehlen gegen diese vorzugehen. Natürlich können Sie dann auch die private Versicherung wechseln, wobei die neue Versicherung regelmäßg einen neuen Gesundheitsfragebogen von Ihnen fordern wird. Dies könnte zu höheren Beiträgen führen, keineswegs sind Sie aber für alle PKV`s ausgeschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt23. Mai 2012 | 09:17
Die private Krankenversicherung kann Ihnen hier aus meiner Sicht höchstwahrscheinlich nicht kündigen und ist auch zur Leistung verpflichtet.
In der privaten Krankenversicherung besteht in fast allen Fällen auch für alkoholbedingte Krankheiten und Unfälle und deren Folgen ein Leistungsanspruch.
Die sog. Alkoholklausel wird eigentlich nur noch in der privaten Krankentagegeldversicherung sowie der privaten Unfallversicherung verwendet. Diese Klausel begründet einen Leistungsausschluss in jenen Schadensfällen, die der Versicherungsnehmer unter Einfluss von Alkohol herbeigeführt hat.
Prüfen Sie anhand Ihres Vertrages einfach nach bzw. fragen Sie vor Einreichung der Kosten bei Ihrer PKV telefonisch nach, ob die Klausel in Ihrem Fall vorhanden bzw. gültig wäre.
Für die sog. Suchtklausel gilt rechtlich das Gleiche. Gemäß dieser Klausel sind nur noch Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren von der Erstattung der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Für die Versicherten der PKV bedeutet dies, dass die Krankheit an sich und die damit einhergehenden (Unfall-)Folgen im Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung eingeschlossen sind.
Ihre Befürchtungen sind deshalb aus meiner Sicht unbegründet.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.