Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frau hätte nur dann Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn mit einem Dritten der Mietvertrag zustande kommt. D.h. es kommt entscheidend darauf an, dass der Haupt- bzw. Mietvertrag nicht mit Ihrer Ehefrau als Maklerin zustande kommt. So scheidet insbesondere ein Provisionsanspruch aus, wenn Ihrer Ehefrau wirtschaftlich mit der Vertragspartei verflochten wäre oder sie den Abschluss des Mietvertages maßgeblich beeinflussen könnte. Ihren Schilderungen entnehme ich allerdings, dass hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung scheidet in der Regel auch bei einer persönlichen Beziehung zu einer Vertragspartei ein Provisionsanspruch aus, insbesondere dann, wenn der Makler das beabsichtigte Geschäft mit seinem Ehepartner als Vertragspartner des Auftragsgebers zustande bringt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass allein der Umstand, dass der Makler mit dem Vertragspartner verheiratet ist, nicht für einen Ausschluss des Provisonsanspruchs ausreicht.
Berücksichtigt man nun diese Grundsätze, hätte Ihre Ehefrau Anspruch auf die Provison, zumal es sich bei den Vertragspartnern lediglich um ihre Schwiegereltern handelt. Auch ist davon auszugehen, dass keine anderweitigen wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass ein Makleranspruch begründet wäre. Sie müssen allerdings darauf achten, dass Ihre Ehefrau weder ein Mitspracherecht am Zustandekommen des Hauptvertrages hat noch in irgendeiner Weise wirtschaftlich mit den Vermietern verbunden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
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