Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
es ist durchaus möglich, Ebay auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie können dabei eine einstweilige Verfügung beim örtlichen Amtsgericht, dort bei der Antragstelle beantragen. Zuvor können Sie aber auch eine Unterlassungserklärung fordern, müssen es aber nicht.
In der Tat ist eine Beleidigung (§ 185 StGB
) oder eine üble Nachrede (§ 186 StGB
) denkbar, je nach der konkreten Formulierung. Eine Beleidigung wäre die Formulierung "Sie Erpresser", eine üble Nachrede hingegen die Formulierung "Sie sind ein Erpresser" oder "Sie haben eine Erpressung begangen". Die Grenze kann dabei fließend sein.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese
Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Die genauen Formulierungen waren:
"Leider haben Sie jedoch gegen folgenden eBay-Grundsatz verstoßen:
Grundsatz zum Thema Bewertungserpressung"
"Wir haben Sie verwarnt, da Sie gegen diesen Grundsatz zur Bewertungserpressung verstoßen haben. Mit dieser Verwarnung möchten wir Sie auf das Problem aufmerksam machen."
Kann man dies Ihrer unverbindlichen Meinung nach unter übler Nachrede einordnen und dürfte Ebay mich aufgrund meiner Klage von der Plattform ausschließen ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt entscheidend darauf an, ob dieser Verstoß tatsächlich gegeben ist bzw. ob Ebay ihn beweisen kann. Nach Ihren Angaben ist das nicht der Fall, das aber bedarf einer genauen Prüfung des Schriftverkehrs mit dem Verkäufer.
Ebay ist ein Privatunternehmen, es kann daher durchaus jederzeit von sich aus und ohne Angaben von Gründen Personen ohne Anlass ausschließen, daher kann Ebay Sie wegen der Klage ausschließen, aber ich vermute, dass ein Ausschluss nur bei einer mutwilligen und ungerechtfertigten Klage erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt