Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
B kann von Ihnen nicht die Duldung eines Notweges verlangen.
Ein sog. Notweg ist gegeben, wenn ein Grundstück über keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße verfügt und die Benutzung des Verbindungsgrundstücks für die Nutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendig ist.
Ein Notwegerecht ist dann ausgeschlossen, wenn eine bisherige Verbindung des Grundstücks zu einem öffentlichen Weg durch den Eigentümer (hier B) willkürlich aufgehoben wird. Eine willkürliche Handlung in diese Sinne ist gegeben, falls der Eigentümer seine bisherige Verbindung zu dem Grundstück freiwillig aufgibt. Dies ist bei einer Veräußerung des Grundstückes oder des Grundstückteils, über den der Verbindungsweg ursprünglich führte, gegeben.
Hier verlor B sein Wegerecht gegenüber D durch die Veräußerung des für das Wegerecht relevanten Grundstücksteils an eben diesen.
B hat allerdings gegenüber dem D einen Anspruch auf Duldung eines Notweges.
In einem eventuellen Prozess haben Sie als Duldungspflichtiger die Beweislast dafür, dass B sein Wegerecht willkürlich aufgab.
Allerdings hat B Ihnen gegenüber weiterhin ein Nutzungsrecht Ihres Grundstückes hinsichtlich Instandhaltung und Pflege des Brunnens. Denn Sie sind auch weiterhin an Ihre Vereinbarung gebunden, in welcher Sie B eben dieses Recht zusicherten.
Weiterhin möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Ihre Nutzungsrechte, an dem verkauften Teilgrundstück, bezüglich des Brunnens, die Sie als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen ließen, auch gegenüber D bestehen.
Im Übrigen steht es Ihnen natürlich frei, mit dem B ein „neues“ Wegerecht über Ihr Grundstück zu vereinbaren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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