Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da eine gegen Sie gerichtete Gewerbeuntersagung vorliegt, die inzwischen bestandskräftig und damit unanfechtbar sein dürfte, dürfen Sie kein neues Gewerbe anmelden, da Sie dann gegen die Untersagung verstoßen würden. Vielmehr muss Ihr Bestreben daruf gerichtet sein, ebendiese Untersagung aus der Welt zu schaffen.
Ist Ihnen die Gewerbeausübung aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt worden, regelt § 35 VI GewO
, dass dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrags die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.
Ein solcher Antrag hat also Aussicht auf Erfolg, wenn der Grund der Unzuverlässigkeit nunmehr weggefallen ist, wenn also geeordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen. Während eines Insolvenzverfahrens sind die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung gem. § 12 GewO
nicht anwendbar. Grundsätzlich lebt jedoch nach Beendigung der in § 12 GewO
genannten Zeiträume der Untersagungsgrund wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse wieder auf, es sei denn dass er aufgrund eines Insolvenzplanes oder durch Restschuldbefreiung hinfällig wird. Nur in den letztgenannten Fällen ist der Untersagungsbescheid aufzuheben.
In anderen Fällen, in denen sich die Sachlage nicht dauerhaft geändert hat, also zum Beispiel bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 200 InsO
, kommt eine Aufhebung der gewerberechtlichen Untersagung nicht in Betracht.
Auch das Betreiben einer freiberuflichen Unternehmensberatung verlangt neben den nachzuweisenden Fachkenntnissen geordnete Vermögensverhältnisse des Freiberuflers, so dass obige Ausführungen entsprechend auch auf diese Konstellation zu übertragen sind. Nur in Fällen, in denen eine Gewerbeuntersagung aufzuheben wäre, kommt auch eine selbstständige freiberufliche Tätigkeit in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
11. Februar 2012
|
15:28
Antwort
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