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Kann ich von der Reservierung noch zurück treten?

7. Juli 2014 05:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Zusammenfassung

Ein Maklervertrag kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsschluss widerrufen werden. Der Widerruf kann in Textform, also durch SMS oder E-Mail erfolgen.

Ich möchte nicht mehr verkaufen sondern vermieten.
Also ein halbes Jahr habe ich jetzt verzweifelt einen Käufer für mein Haus gesucht.
Als ich vergangenen Sonntag für mein Haus einen Mieter suchte überschlugen sich plötzlich die Ereignisse. Auf einmal hatte einer von zwei beauftragten Maklern ohne Vertrag einen Kaufinteressenten. Der Makler der das Haus wieder der Absprache statt für 209000 für 199000 eingestellt hatte brachte obwohl ich ihm sagte das ich Mindestens 205000 haben müsste, brachte Er Trotzdem die Interessenten mit. Als ich ihnen sagte das ich 205000 haben will, mussten diese überlegen und willigten letztendlich ein. Gesagt getan er gab mir zwei Reservierungen zur Unterschrift und sagte als ich beide unterschrieben hatte das ich meine Ausfertigung noch bekommen würde. Jetzt habe ich gerade per SMS und Email wiederufen. Kann ich die Beauftragung noch Rückgängig machen ? Da er ja erst Heute tätig werden kann.
MfG



Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Sie haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Vertragsschluss. Den Widerruf können Sie durch Textform, also beispielsweise durch SMS oder E-Mail ausüben. In Ihrem Fall haben Sie dies bereits fristgerecht und wirksam getan. Der Widerruf bedarf auch keiner Begründung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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