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Widerruf des Untervermietrchts

| 19. Mai 2015 11:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Nelsen

Zusammenfassung

Eine vertragliche eingeräumte Erlaubnis der Untervermietung kann nicht ohne weiteres widerrufen werden.

Guten Tag,
wir sind Niesbraucher einer Wohnung.
Der Niesbrauchgeber ist deren Mieter. Im Mietvertrag haben wir die Erlaubnis zur Untervermietung gegeben.
Nunmehr empfinden wir ein Untermietverhältnis als missbräuchlich.
Wie können wir die mietvertragliche Zustimmung zur Untervermietung widerrufen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Da Sie die Erlaubnis zur Untervermietung im Mietvertrag eingeräumt haben, ist die Aufhebung der vertraglichen Genehmigung schwierig, nämlich nur durch die einvernehmliche Änderung des Mietvertrags. Nach Ihrer Darstellung scheint es schwierig, eine solche einvernehmliche Einigung zu erhalten.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des zur Untervermietung Berechtigten kann allerdings auch dazu führen, dass Sie – wenigstens unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) – die erteilte Genehmigung widerrufen können.

Allerdings gehe ich davon aus, dass es in einem solchen Fall eines sehr erheblichen Rechtsmissbrauchs bedarf. Nähere Angaben hierzu finden sich in Ihrem Sachverhalt nicht. Einfache Unstimmigkeiten genügen jedenfalls nicht. Eine weitere Einschätzung wäre möglich, wenn Sie im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weitere Details preisgäben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2015 | 15:37

...und wenn ich mir das Problem vom Halse schaffen würde indem ich das Niesbrauchrecht aufgebe/zurückgebe? Geht das einseitig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2015 | 15:54

Das ist möglich.
Gemäß § 875 BGB kann das Nießbrauchsrecht durch einseitige Aufhebungserklärung des Berechtigten und Löschung im Grundbuch aufgehoben werden kann.
Sie benötigen also einen Notar.

Bewertung des Fragestellers 21. Mai 2015 | 09:42

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