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Kann ich Mängel bei Bauabnahme vermerken und einen Vorbehalt bzgl. dieser erklären?

25. März 2013 21:59 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Die vorbehaltlose Abnahme eines Werkes durch den Auftraggeber führt dazu, dass er wegen Mängeln, die ihm zur Zeit der Abnahme bekannt waren, die Rechte auf Mängelgewährleistung (Nacherfüllung, Mangelbeseitigung, Minderung, Rücktritt) verliert.

Ich und Miteigentümer der WEG stehen vor der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Es wurde eine Mängelliste erstellt, welche mit einem Bausachverständigen und dem Bauträger bei einer Begehung besprochen und bewertet werden soll. Nun meine Konkrete Frage: Sollte der Bauträger einen/mehrere Mangel/Mängel nicht anerkennen, dann ist laut Aussage eines befreundeten Bausachverständigen der Mangel anerkannt und die Gewährleistung für diesen Mangel entfällt. Somit wäre für jeden Mangel der nicht anerkannt wird ein Vorbehalt zu vermerken. Der Passus sollte so formuliert sein: "Vorbehalten bleibt die Ausübung von Gewährleistungsrechten in Bezug auf folgende streitigen oder unstreitigen Mängel: (Aufzählung sämtlicher möglicher Mängel)"

Ist dieser Kentnissstand so korrekt?
Wäre noch weitere Anmerkungen auf dem Abnahmeprotokoll anzufügen um auf der sicheren Seite zu sein?






Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wie der Kollege Bohle bereits zutreffend ausgeführt hat, kann für den Einsatz von 30,00 € und ohne Kenntnis des Bauvertrages keine seriöse Formulierungshilfe für einen Mängelgewährleistungsvorbehalt geleistet werden.

Je nach Art und Umfang der von Ihnen beanstandeten Mängel würde eine Beantwortung wohl auch den 2-Stunden-Rahmen sprengen, der in diesem Portal gilt.

Zutreffend ist, daß Sie Ihre Gewährleistungsrechte für Mängel verlieren, die Sie bei der Abnahme kennen und bezüglich derer Sie sich nicht beweisbar Ihre Rechte wegen der Mängel vorbehalten (§ 640 Abs. 2 BGB ).

Insofern ist dringend anzuraten, den Sachverhalt mit einem Rechtsanwalt unter Hinzuziehung des Bauvertrages eingehend zu erörtern. Sollten Sie dazu keinen Rechtsanwalt vor Ort zu Rate ziehen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt

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