Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die Erteilung einer Lastschriftgenehmigung über ein Internetformular ist unproblematisch zulässig, da für die Erteilung der Genehmigung kein zwingendes Formerfordernis festgelegt ist. Als Kontoinhaber können Sie der Einziehung einer Lastschrift von Ihrem Konto auch widersprechen, mit der Folge, dass das Geld auf Ihr Konto zurückgeholt wird.
Grundsätzlich kann Sie der Online-Poker-Anbieter auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Hierzu würde wahrscheinlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt werden und dann ggf. eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung in die Wege geleitet werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens könnten Sie auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Anbieter keine Lizenz für Glücksspiel in Deutschland hat, wenn der Server des Unternehmens in einem Land steht, in dem das Angebot legal ist. Zwar ist die Durchsetzung einer ausländischen Forderung in Deutschland mit einigem Aufwand verbunden. Unmöglich ist es aber nicht. Die Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU ist weitgehend unproblematisch aufgrund sogenannter Vollstreckungsabkommen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Vielen Dank für die Antwort.
Ist es nicht so, dass der Anbieter sich nach deutschem Recht strafbar macht, wenn er über keine deutsche Lizenz verfügt, sein Angebot aber in Deutschland abrufbar ist?
Wenn dem so ist - und das war nach allem was ich bisher gehört habe die vorherrschende Rechtsauffassung - fällt es mir schwer zu verstehen, wie man eine Forderung durchsetzten kann, die aus einem quasi illegalem Geschäft resultierte?!
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Glückspiel in dem Land, von dem aus Sie gespielt haben rechtswidrig ist, dann wäre die Forderung des Online-Casinos nichtig, so dass Sie sich in einem eventuellen Verfahren mit diesem Einwand dagegen wenden können.
Berücksichtigen Sie aber, dass die verschiedenen Internet-Poker anbieter mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Liste mit Kunden führen, die Rechnungen nicht bezahlen. Es stünde dann zu befürchten, dass Sie auch bei anderen Anbietern nicht mehr registriert würden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg