Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Streitgegenstand wird in dem Verfahren des Nachbarn gegen die Eigentümergemeinschaftg die Forderung sein. Der Anspruchsgegner wird sich hierbei am Inhalt des Grundbuches zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung orientieren. Eine Klärung der Eigentumsverhältnisse wird das Gericht nicht vornehmen, da dies nicht Streitgegenstand ist. Auch eine Beiziehung des Notarbeschwerdeverfahrens wird das Gericht nicht veranlassen, wenn dies keinen Einfluss auf die geltend gemachte Forderung des Nachbarn hat.
2. Beklagte und Antragsgegnerin wird daher die Eigentümergemeinschaft sein, so wie diese im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist.
3. Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen sehe ich in dem Verfahren des Nachbarn als nicht sachgerecht an, da das Gericht sich ausschließlich am Stand des Grundbuches orientieren wird.
4. Eine Klärung der Eigentumsverhältnisse wird daher in einem gesonderten Verfahren zu klären sein. Allenfalls besteht die Möglichkeit nicht beteiligten Wohnungseigentümern oder Erben den Streit zu verkünden, sollte sich aus der Forderung des Nachbarn Rückgriffsansprüche gegen Wohnungseigentümer oder Erben ergeben.
5. Die Streitverkündigung bewirkt, dass sich die Streitverkündeten die Entscheidung und auch Feststellung in dem "Gläubigerverfahren" gegen sich in einem anderen Verfahren gelten lassen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA