Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Vermutung ist richtig: So, wie es auch in der zitierten Textpassage heißt, haftet ein WEG-Mitglied nach § 9a WEG anteilsmäßig für den "Sanierungskredit". Etwas unglücklich ist dabei die Passage bzgl. der "internen Inanspruchnahme" des Darlehens. Denn nach Ihrer Schilderung wird das Sanierungsdarlehen durch die WEG aufgenommen, die Sanierung durch die WEG bezahlt. Nachdem eine Sonderumlage nicht beabsichtigt ist, sind daher private Beiträge der WEG-Mitglieder nicht geschuldet, so dass es darauf, ob diese kredit- oder kapitalfinanziert werden, nicht ankommen kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die WEG selbst rechtsfähig, kann das Sanierungsdarlehen also selbst als Kreditnehmer aufnehmen. Die Haftung innerhalb der WEG ist dabei an die Haftung einer Personengesellschaft angelehnt, bei der ebenfalls die Gesellschafter persönlich haften. Bei der WEG hat aber der Gesetzgeber einen Schutz des einzelnen WEG-Mitglieds insofern vorgesehen, dass der Einzelne nicht für die gesamten Schulden der WEG, sondern nur für seinen "Anteil" an diesen haftet.
Nach all dem kann ich Ihnen für den Fall, dass Sie Ihren "Anteil" an der Sanierung selbst bezahlen wollen, nur empfehlen, gegen den Antrag zu stimmen und stattdessen zu beantragen, dass die Sanierungskosten im Wege einer Sonderumlage eingesammelt werden. In diesem Fall würde das einzelne WEG-Mitglied nur (und insoweit) haften, wenn (und soweit) es zur Finanzierung der Umlage ein eigenes Darlehen aufnehmen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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