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Kann Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen?

4. Februar 2008 13:59 |
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Internetrecht, Computerrecht


Sehr geehrter Anwalt,

folgende Sachlage:

Im Dezember 2007 habe ich über die Internetpräsenz der Fa. 1&1 Internet AG einen DSL-Anschluß beantragt.
Am ca. 8.1. kam ein Schreiben, daß 1&1 noch ein ausgefülltes Formblatt zum von mir gewünschten Schaltungstermin fehle, bevor sie den Auftrag ausführen könnten.
Dieses Formblatt habe ich am 10.1. an 161 gefaxt, mit einem Kreuz beim Wunsch "schnellstmöglicher Schaltungstermin".
Knapp zwei Wochen später habe ich Informationen über ein günstigeres Angebot erhalten und beschlossen, den Auftrag bei 1&1 zu stornieren, um das günstigere Angebot wahrzunehmen.

Am 23.1. (also 13 Tage später, fristgerecht nach Widerrufsrecht) habe ich per Fax die Stornierung an 1&1 geschickt, nachdem ich mit einem Mitarbeiter der Kundenhotline telefoniert hatte und der mit sagte, die Stornierung wäre gerade noch möglich. Allerdings erwähnte er auch, daß die Stornierung in meinem Fall nicht möglich wäre, weil ich "schnellstmögliche Schaltung" angekreuzt hatte. Ich habe nicht lange darüber diskutiert, sondern gedacht, ich habe in jedem Fall 14-tägiges Widerrufsrecht, was der mitarbeiter mir erzählte, sei nur ein Versuch, mich von der Stornierung abzubringen.

Am 31.1. wurde mir diese Stornierung wie folgt beantwortet:

"Sehr geehrter [...],
Sie haben uns um Stornierung Ihres 1&1 Auftrages gebeten.
Bei der Beauftragung von 1&1 Surf[...] haben Sie sich für eine schnellstmögliche Schaltung des DSL-Netzanschlusses entschieden. Damit haben Sie uns beauftragt, die Schaltung Ihrer DSL-Leitung noch während der laufenden Frist für Ihr Widerrufsrecht sofort auszuführen.
Wir haben daher auf Ihren Wunsch vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistung begonnen und haben auch bereits einen kurzfristigen Schaltungstermin für Sie am 18.1.2008 erhalten.Ein Widerruf Ihres Auftrages ist uns nicht mehr möglich. Bitte beachten Sie dazu unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn 1&1 mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrückliuchen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.)"
Bitte haben Sie Verständnis dafür, da0 uns die Stornierung Ihres Auftrags nach den hier bereits getätigten Aufwendungen nicht mehr möglich ist.
Wenn Sie eine Kündigung zum Ablauf der Vertragslaufzeit wünschen, führen Sie diese bitte online unter [...] durch.
Melden Sie sich dazu bitte einfach mit ihrer Kundennummer [...]
Mit freundlchen Grüßen
[...]
Vertragskundenservice
1&1 Internet AG"


Ist dieser Absatz der AGB überhaupt gültig? Meines Wissens stehen einem Kunden in jedem Falle 14 Tage Widerrufsrecht zu.
Sie argumentieren mit bereits ausgeführten Teilleistungen. Ich habe aber noch keinerlei Leisutngen genutzt. Das Paket mit der vergünstigen Hardware und den Vertragsdaten habe ich einen Tag nach Lieferung sofort wieder zurückgeschickt, den Brief mit den Vertragsdaten habe ich ungeöffnet gelassen.
Wenn der Absatz gültig ist: Hätte 1&1 nicht noch einmal explizit daraüf hinweisen müssen auf dem Formblatt, auf dem ich die "schnellstmögliche Schaltung" ankreuzen konnte? Dort war nichts davon zu lesen. Ich habe natürlich die AGB nicht vorher gelesen, zumal ich schon langjähriger und relativ zufriedener 1&1-Kunde war.
Sollte ich den Vertrag beim günstigeren Anbieter besser sofort stornieren, so daß ich nicht im worst case auf zwei Verträgen sitze, falls ich 1&1 tatsächlich nicht stornieren kann? Dafür liefe die Frist morgen aus.

Vielen Dank fürs Beantworten.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Das Widerrufsrecht erlischt richtigerweise bei Dienstleistungen u.a. in den Fällen, in welchen der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat, § 312d III Nr. 2 BGB .
Dies gilt auch bei einer teilbaren Leistung. Nicht erforderlich ist, dass der Beginn der Dienstleistung nach außen hervorgetreten ist. § 312d III Nr. 2 BGB gilt selbst dann, wenn der Verbraucher darüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. In diesem Fall können dem Verbaucher allerdings grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer zustehen.

Fraglich ist, ob vorliegend ausreichen ausdrücklich die Zustimmung erteilt worden ist. Dies erscheint grundsätzlich sehr zweifelhaft, da Sie bei dem Ankreuzen "schnellstmöglicher Termin" mit Sicherheit nicht an das Erlöschen des Widerrufsrechts gedacht haben bzw. dies hiermit in Verbindung gebracht haben. ein Hinweis war nach Ihren Angaben nur versteckt in den AGB vorhanden.

Allerdings ist die Rechtslage hier sehr umstritten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben die Gerichte - soweit ersichtlich - hier noch nicht gegen 1&1 entschieden.
Grundsätzlich kann man gegen den ungewollten Vertrag mittels einer negativen Feststellungsklage vorgehen und so durch ein Gericht feststellen lassen, dass der Vertrag gar nicht besteht.
Während eines solchen Verfahrens kann man aber in der Regel seinen DSL-Anschluss nicht nutzen und hat auch Schwierigkeiten, einen anderen Anbieter mit einem Neuanschluss zu beauftragen; die Leitung oder der Port für den DSL-Zugang ist schließlich in der Regel schon belegt.

Ich empfehle Ihnen daher, den anderen Vertrag zu widerrufen und den 1und1 Vertrag beizubehalten. Sofern ein Widerruf des zweiten Vertrages noch ohne Probleme möglich ist ( und sich nicht die gleiche Problematik wie bei 1und1 stellt), ist dies für Sie sicherlich die einfachste und kostengünstigste Alternative.



Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.



Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt




§ 312d III (Auszug)


(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.




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