Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 905 BGB
- Begrenzung des Eigentums - schreibt vor:
"Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat."
Nutzungsinteressen kann man dem Eigentümer bei Einwirkungen auf den Erdkörper noch nicht absprechen, wenn es z. B. um Leitungen etc. in 3m Tiefe geht, wobei die Rechtsprechung auch Versorgungsleitungen in 2m Tiefe als hinreichend für eine Beeinträchtigung angesehen hat, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1990 - 9 U 109/90
bzw. BGH, Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92
.
Aber:
Der Beseitigungsanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährung. Er entsteht unabhängig davon, ob der Grundeigentümer von der Existenz der in seinem Grund und Boden verlaufenden Leitungen Kenntnis hat oder sie als störend empfindet.
Hier sind 40 Jahre vergangen.
Der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der in seinem Grund und Boden verlaufenden Fernmeldeleitungen unterliegt der 30jährigen Verjährung des § 195 BGB
. Das hat der BGH für den Störungsbeseitigungsanspruch aus § 1004 BGB
mehrfach ausgesprochen.
Die Verjährung beginnt gem. § 198 BGB
mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs.
Wie aus dem o. g. Urteil des BGH hervorgeht gilt dabei folgendes:
"Das Verbietungsrecht entfällt nur dann, wenn die Leitungen in einer Tiefe verlaufen, daß der Eigentümer an ihrer Entfernung kein schutzwürdiges Interesse haben kann (§ 905 S. 2 BGB
). Bei der Frage, ob der Eigentümer eine Einwirkung auf sein Grundstück verbieten kann, ist jedoch nicht nur die gegenwärtige Nutzung maßgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch solche Umstände, die erst in der Zukunft eine Behinderung besorgen lassen.
Versorgungsleitungen in einer solchen Tiefe können grundsätzlich die bauliche Ausnutzbarkeit eines großen innerstädtischen Grundstücks, um das es sich hier handelt, berühren und daher einer späteren Bebauung hinderlich sein. Das reicht für das Verbietungsinteresse nach § BGB § 905 S. 2 BGB
aus, auch wenn die Leitungen den jeweiligen Eigentümern vor 1989 nicht hinderlich waren."
Das war nach meiner ersten Einschätzung schon damals zum Zeitpunkt der erstmaligen Verlegung und der damaligen mangelnden Bebauung der Fall, unterstellt, die Leitungen liegen nicht eh tiefer als 2-3 m.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Was ich aus Ihrer Beantwortung verstanden habe: Eigentümer der bestehenden Leitungen war (nach § 905 BGB) immer schon der bisherige Grundstückseigner, und das Eigentum ist nun an den GrundstücksNeuErwerber übergegangen. Dieser kann die Leitungen aber nicht entfernen (vereinfacht ausgedrückt: Weil diese ihn nicht zu stören haben), und somit kann ich die Leitungen weiterhin nutzen.
Was ich aber nicht verstanden habe, und darauf bezieht sich nun meine Nachfrage: Hat der GrundstücksNeuErwerber die Möglichkeit, für meine künftige (Mit-)Nutzung der Leitungen eine Dienstbarkeit einzurichten, die er an eine Forderung (z.B. Nutzungs-Entgelt) koppelt?
Danke für die Klärung im Voraus.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte gerne wie folgt:
Die Dienstbarkeit ginge zwar für eine Mitbenutzung, aber nur wenn Sie zustimmen. Ein einseitiges Nutzungsentgelt und noch dazu zu Ihren Lasten für Ihre alleinige Nutzung ginge aber nicht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie können die Leitungen also weiter nutzen - das noch als Ergänzung.