Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier, im Sinne einer anwaltlichen Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Immobiliarsachenrechts, konkret im Zusammenhang mit Baurechten und Nutzungsrechten Ihres Grundstücks. Konkret geht es um Leitungsrechte für ein Versorgungsunternehmen.
Zunächst wäre zu prüfen, ob der Verkäufer des Grundstücks ggf. von der Leitung wusste und in die Haftung zu nehmen ist. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Kaufvertrag.
Zutreffend ist, dass Sie als Rechtsnachfolger der Vorbesitzer ohne einen zugehörigen Vertrag und dessen Sicherung im Grundbuch grundsätzlich keine Leitungen auf bzw. in Ihrem Grundstück dulden müssen.
Leitungsrechte sind beschränkt dingliche Rechte mit dem Inhalt auf einem Grundstück Leitungen verlegen und betreiben zu dürfen. Oftmals wird dieses Recht dinglich d.h. durch eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 ff BGB
)/durch einen Eintrag ins Grundbuch gesichert. Bei Ihnen fehlt sowohl das Recht, als auch dessen Sicherung im Grundbuch.
Leitungsrechte sind typischerweise mit Bau- und Nutzungsbeschränkungen
verbunden. Für die Bewertung (Höhe der ggf. von Ihnen zu fordernden Gegenleistung(Kompensierung) sind u.a. Leitungsart, Nutzung des mit dem Recht belasteten Grundstücks, die Größe der belasteten Flächen und Intensität der Beeinträchtigung von Bedeutung. Sie sollten Ihre Mehraufwendungen (Umplanungen) und ggf. Zeitverzögerungen anführen. Sie sollten auch darauf achten dass zukünftige Mehrkosten bei Wartung und Unterhaltung Ihrer baulichen Anlagen erstattet werden. Wie sieht es mit der Bepflanzung aus ?
Sollte es sich um eine Leitung handeln, von der die Erschliessung (§§ 123 BauGB
) Ihres Grundstücks abhängt, sollten Sie bedenken dass bei einer Verlegung insoweit diese möglich ist ggf. Erschliessungskosten anfallen. Hat der Erschliessungsträger mangelhaft gearbeitet ? Dann wäre dieser ggf. haftbar zu machen.
Ich gehe davon aus, dass der Sachverhalt die Einschaltung von Fachplanern erfordert. Anzustreben wäre eine ortstypische Lösung auch übliche Gegenleistungen und übliche Regelungen. Das eine (die Beauftragung eines Hausanschlusses) sollte mit dem anderen (Klärung der Leitungsrechte) Nichts zu tun haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Lautenschläger,
erstmal danke für Ihre ausführliche Antwort.
Der Verkäufer wusste nichts von der Leitung und im Grundbuch ist keine Last eingetragen. Auch wird von dieser Leitung der Hausanschluss nicht abgeleitet. Der liegt auf der anderen Seite des Grundstücks.
Ich bin auf den nächsten Anruf der Netze BW gespannt.
Ich denke das wir am besten Verlangen die Leitung zu verlegen.
1. Haben wir das Recht dies zu Verlangen
2. Wollen wir die Garage da hin bauen
3. war ein unterirdischer Flüssiggastank hinter der Garage geplant
4. Sollte dort eine Hecke und ein Pfirsichbaum gepflanzt werden.
Das alles ist durch die Leitung nicht möglich
Beste Grüße und danke
Sehr geehrter Fragensteller,
ich denke ausgehend von dem von Ihen geschilderten Sachgverhalt muss eben verhandelt werden, wie das Problem zu lösen ist.
Tatsächlich ist der Eigemtümer/Betreiber der Leitung wohl in der Pflicht Lösungswege aufzuzeigen.
MfG
P. Lautenschlaeger