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Käufer der UG holt Unterlagen und Ware nicht ab

22. November 2021 20:21 |
Preis: 30,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Verkauf Unternehmensgesellschaft

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Ich war 50%iger Besitzer einer UG und auch Geschäftsführer. Per Jan 2021 bin ich als Geschäftsführer notariell abberufen worden und habe meine 50% Anteil verkauft. Besitzer der jeweiligen 50% sind 2 Unternehmen, deren Besitzer wiederum ein und dieselbe Person ist.

Nun lagerte und lagert (immernoch) die Ware und sämtliche Geschäftsunterlagen bei mir privat. Es gab und gibt keine Geschäftsräume. Weder die neuen Eigentümer, noch der neue Geschäftsführer der Gesellschaft, melden sich auf die Bitte/Forderung die Ware bzw. Geschäftsunterlagen abzuholen. Ich habe mehrfach Briefe per Einschreiben geschrieben und auch immer eine Frist gesetzt - vergebens.

Was kann ich tun? Die Ware und die Unterlagen müssen weg..

22. November 2021 | 22:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Als vormaliger Geschäftsführer und Gesellschafter sollten Sie zunächst Kopien der Unterlagen anfertigen. Wichtig sind Nachweise über die Einzahlung des Stammkapitals, aber auch die Steuerbescheide bis zur Ihrer Abberufung.

2. Die Originalunterlagen senden Sie mit einem Logistikunternehmen an den aktuellen Geschäftsführer der Gesellschaft. Soweit der Sitz der Gesellschaft nicht erreichbar ist, senden Sie die Unterlagen an den Wohnsitz des neuen Geschäftsführers. Wichtig ist hierbei, dass Sie eine Aufstellung der Unterlagen machen, damit Sie zusammen mit der Bestätigung des Logistikunternehmens den Nachweis des Zuganges bei dem Geschäftsführer haben.

3. Setzen Sie dem Geschäftsführer eine letzte Frist zur Abholung der Unterlagen und der eingelagerten Ware. Die Fristsetzung übersenden Sie mit Einschreiben und Rückschein und setzen zwei Termine fest, an dem die Ware und Unterlagen zur Abholung bereitstehen.

4. Verstreicht die Frist senden Sie die Geschäftsunterlagen wie auch die Ware an die Ihnen bekannte Adresse des Geschäftsführers. Die Kosten hierfür können Sie von der Unternehmensgesellschaft erstattet verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 23. November 2021 | 08:43

Vielen Dank.

Zu 1:
Reicht es aus, wenn ich mir nur über die Einzahlung des Stammkapitals und die Steuerbescheide Kopien anfertige, oder würden Sie empfehlen, noch andere Unterlagen zu kopieren?

Zu 2:
Die Gesellschaft ist an neuer Adresse nicht erreichbar. Die private Adresse des Geschäftsführers ist mir nicht bekannt. Ich kenne nur den Wohnort, mehr nicht.

Zu 3:
Da die Geschäftsadresse nicht erreichbar ist (Briefe kommen als nicht zustellbar zurück), an wen soll ich das Schreiben senden?

Zu 4:
S.o. Privatadresse nicht bekannt, Geschäftsadresse nicht erreichbar. Die Kosten für den Transport werden nicht gering ausfallen, deshalb, im Wissen das sie nicht zugestellt werden können, wäre das „verschenktes Geld". Ob ich diese Kosten je erstattet bekommen würde bezweifle ich sehr..

Danke im Vorfeld

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. November 2021 | 09:06

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Das Verhalten des Geschäftsführers und Gesellschafters läßt darauf schließen, dass hier alsbald Probleme mit dem Finanzamt auftreten, wenn entsprechende Steuererklärung nicht erstellt werden.

Allenfalls wäre eine Lagerung der Unterlagen bei dem Steuerberater möglich, soweit ein solcher existiert und sich dann noch bereit erklärt.

Wird die Unterlagen und der Warenbestand nicht abgeholt und haben Sie keine Kontaktdaten und sind diese auch nicht durch eine Meldeanfrage ermittelbar, sind die Gegenstände einzulagern. Dabei können Sie Warenbestandteile veräußern um die Kosten der Einlagerung vorzunehmen.

Eine andere Möglichkeit besteht leider nicht, da Sie die vorhandenen Dokumente nicht vernichten können, sollten hier Nachfragen folgen.

Erkundigen Sie sich vorsorglich nochmal bei dem Notar, ob die Handelsregisteraustragung von Ihnen als Geschäftsführer und Gesellschafter auch erfolgt ist, damit keine Haftung für die aktuelle Situation entstehen kann.
Möglicherweise hat dieser auch noch Kontaktdaten des Käufers.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

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