Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ihren Weg halte ich aus zwei Gründen nicht für möglich.
Denn ein Verkauf einer Direktversicherung an einen „Aufkäufer“, wie man es von Lebensversicherungen etc. kennt, ist bei einer Direktversicherung nicht möglich. Die Übertragungsmöglichkeiten sind abschließend im BetrAVG geregelt. Ein Verkauf in Ihrem Sinne ist danach nicht möglich.
Zudem sind über § 229
III SGB V umfassend und allgemein gestaltet, „Leistungen an stelle der Versorgungsbezüge“ mit eingefasst, so dass ich im Ergebnis auch bei einem möglichen Verkauf keinen Wegfall der Beitragspflicht sehe.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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6. Juni 2008
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09:26
Antwort
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