Sehr geehrter Fragesteller,
soweit Sie im Kaufvertrag keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, müssen Sie grundsätzlich auch für Mängel an dem Wagen einstehen.
Ausgeschlossen sind dabei natürlich die dem Käufer bekannten Mängel. Zudem müssen bei Ihrem Wagen Alter und Laufleistung von 163000 km berücksichtigt werden. Insofern sind bestimmte Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen angesichts des Alters und der Laufleistung normalerweise typisch, so dass von einem Mangel nicht gesprochen werden. Es ist insofern fraglich, worauf genau nun der vermeintliche Motorschaden beruht.
Der Käufer muss Ihnen zunächst das Recht einräumen, selbst tätig zu werden. Auch wenn Sie als Nichtfachmann zur Nachbesserung vermutlich nicht in der Lage sein werden, kann Ihnen nicht ohne weiteres die Werkstattrechnung auferlegt werden. Es verbleibt Ihnen nur, mit dem Käufer Kontakt aufzunehmen um an nähere Informationen zu gelangen.
Natürlich darf niemand mit Ihrem Auto umherfahren, wenn dieses noch auf Sie bzw. Ihren Vater angemeldet ist. Insofern kommt es nicht darauf an, wer hier im Kaufvertrag als Verkäufer auftritt. Rechtlich verbleiben Sie bzw. Ihr Vater gegenüber der Zulassungsstelle und dem Finanzamt solange der Halter, bis das Fahrzeug ab- oder umgemeldet wurde.
Drohen Sie, zur Polizei zu gehen. Die Ummeldung steht in keinem Zusammenhang mit potentiellen Gewährleistungsansprüchen.
Es empfiehlt sich, hierüber die Versicherung in Kenntnis zu setzen. Ferner ist es bei manchen Zulassungsstellen möglich, unter Vorlage des Kaufvertrages. dort jedenfalls den Käufer als Erwerber, wenn auch nicht als Halter registrieren zu lassen.
Mangels Rechtsschutzversicherung verbleibt Ihnen im Fortgang nur, auf eigene Kosten weitere rechtliche Hilfe bei einem Anwalt in Anspruch zu nehmen.
Freundliche Grüße
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin
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