Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst gehe ich davon aus, dass Sie einen Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss geschlossen haben. Wenn nicht, muss der Verkäufer alle Mängel nachbessern, die nicht der Laufleistung entsprechen. Dies dürfte bei einem Achsbruch nicht der Fall sein.
Wenn ein Ausschluss vorliegt, müssten Sie entweder beweisen, dass der Verkäufer davon wusste (hier müsste man sich mal den Fahrzeugbrief anschauen und wenn dieser nur sehr kurz Eigentümer war, ist es manchmal hilfreich, den Vorbesitzer zu kontaktieren) oder aber er Eigenschaften zugesichert hat.
Dies dürfte bei der grünen TÜV Plakette und auch bei "technisch alles ok" der Fall sein, sodass Sie dem Verkäufer schriftlich per Einschreiben eine Frist zur Nachbesserung setzen sollten (14 Tage), um das Fahrzeug TÜV und ASU tauglich für eine grüne Plakette zu machen.
Sollte er diesem nicht nachkommen, können Sie entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder aber beheben die Mängel selbst und fordern die Kosten dafür vom Verkäufer ein.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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E-Mail:
Hallo Herr Hoffmeyer,
Gibt es denn noch Paragraphen dazu aus dem BGB?
Das sieht dann immer etwas besser aus, wenn man diese einbringt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Pflicht zur Nacherfüllung befindet sich in § 439 BGB
in Verbindung mit § 444 BGB
wegen der Zusicherung..
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt