Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Diese darf ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr regelt sich nach der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Danach ist als Zulassungsbehörde die Behörde des Wohnorts des Halters des Fahrzeugs örtlich gemäß § 6 FZV in Verbindung mit § 46 Abs. 2 FZV zuständig. Wohnort in diesem Sinne ist objektiv der Ort, an dem der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt, und der subjektiv auch beibehalten werden soll.
Die Anmeldung am üblichen Standort des Fahrzeugs ist nicht vorgesehen.
Der guten Ordnung halber erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass Sie gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FZV bei einer Verlegung Ihres Wohnsitzes dazu verpflichtet sind, der neuen Zulassungsbehörde ebendies mitzuteilen und die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft neben dem Halter auch die Eigentümerin.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Nun, es ging hauptsächlich darum, einen Schadenfreiheitsrabatt von 16 Jahren nicht verfallen zu lassen. Die Gesellschaft bei der dieser SF16 besteht sagte mir, dass ich ja einfach der neue VN werden könne, indem ich eine Vers-Bestätigung bei der Zulassungsstelle hinterlege. Somit wäre ich VN und meine Freundin bleibt einfach (abweichende) Halterin und das Problem ist gelöst. >> Hoffe ich.
Vielleicht wäre es im Rahmen der Zahlun g möglich, mir den von der Versicherung geschilderten Sachverhalt zu bestätigen. Zur Info: das KFZ ist derzeit mit Freundin als VN/Halter bei Allianz und wäre dann mit VN ich/Halter Freundin bei AXA
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur ursprünglichen Antwort.
Bei allem Verständnis für Ihr Verlangen, einen möglichst günstigen und zugleich umfassenden Rechtsrat zu erlangen, ist mir die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen der Nachfrage leider nicht möglich. Denn Ihre Nachfrage stellt keine inhaltliche Nachfrage zu meiner Antwort dar, es handelt sich vielmehr um einen neuen Sachverhalt.
Bitte sehen Sie mir nach, dass mir die Beantwortung insbesondere vor dem Hintergrund des anwaltlichen Gebührenrechts so nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt