Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfasend wie folgt:
Maßgebend für die Beurteilung Ihrer Frage sind die für Sie geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Verbindung mit Ihrem Versicherungsschein. Diese Unterlagen sollten Sie unbedingt einsehen, um zu prüfen, ob der vorliegende Sachverhalt sich noch im Geltungsbereich des Versicherungsschutzes befindet und/oder ob es Ausschlüsse etc. gibt.
In Unkenntnis dieser Unterlagen kann ich Ihnen hinsichtlich Ihrer Frage folgendes mitteilen:
Grundsätzlich ist ein Auto auch auf einer Urlaubsreise ins Ausland versichert, soweit für das Reiseland keine Einschränkungen bestehen (häufig zu finden beim osteuropäischen Ausland). In dieser Hinsicht dürften Ihnen keine Probleme entstehen.
Ob es ein Problem darstellt, dass Ihr Reiseland auch gleichzeitig Ihr Lebensmittelpunkt ist, kann umfassend nur nach Prüfung des Versicherungsschein unter Bezugnahme der entsprechend gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beantwortet werden.
Bei der Meldung des Diebstahls sollten Sie betonen, dass der Diebstahl sich auf Ihrer Urlaubsreise ereignet hat, was ja auch den Tatsachen entspricht. Da Sie mit dem in Deutschland gemeldeten Fahrzeug nach Italien in den Urlaub gefahren sind und dort das Auto dann gestohlen wurde, dürfte es, vorbehaltlich etwaiger anderslautender Regelungen in Ihren Versicherungsvertrag/Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Regulierungsschwierigkeiten geben.
Sie sollten bei der Meldung des Diebstahls aber beachten, dass Sie keine Tatsachen verschweigen, da Sie sonst möglicherweise eine Obliegenheitsverletzung begehen würden.
Sollte die Versicherung die Regulierung des Schadens wegen Ihres Lebensmittelpunktes (teilweise) ablehnen, sollten Sie einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Kollegen mit der Bearbeitung des Falles beauftragen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass diese Antwort, basierend auf Ihren Angaben und in Unkenntnis des Versicherungsscheins und den diesem zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, lediglich eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen soll und eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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