Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
So wie Sie die Angelegenheit schildern, muss die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht meines Erachtens hier gar nicht gestellt werden.
Sie schreiben, über den Unfall nichts sagen zu können und die Unfallschäden nur von Fotos her zu kennen, selber am gegnerischen Fahrzeug keine Schäden gesehen zu haben.
Es ist demnach gar keine Frage, ob sie zum dem Geschehen etwas sagen müssen. Sie können es schlicht gar nicht.
Demnach können Sie auch keine Pflicht gegenüber Ihrer Versicherung verletzen. Denn es kann natürlich nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie Dinge aussagen, zu denen Sie keine sinnlichen Wahrnehmungen gemacht haben.
Genau dies würde ich vor Gericht so sagen. Sie sollten dies auch vorher mit dem Rechtsanwalt der Versicherung abstimmen. Vielleicht wird er sich noch darum bemühen, dass Sie nicht erscheinen müssen, nicht zuletzt um Kosten zu sparen.
Trotz der Tatsache also, dass es letzlich gar nicht um ein Zeugnisverweigerungsrecht geht, möchte ich Ihre konkreten Fragen noch wie folgt beantworten:
1. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt unbeschränkt, dh. unabhängig vom Beweisthema.
Entsprechend müssen Sie "gar nichts sagen", wenn Sie sich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht berufen.
2. Ihr Zeugnisverweigerungsrecht erklären Sie gemäß § 386 I ZPO
vor dem Vernehmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Anzugeben ist der Grund, auf den Sie ihr Verweigerungsrecht stützen, sowie dessen Glaubhaftmachung(hier die Ehe, § 383 I Ziffer 2 ZPO
).
Anwaltszwang besteht nicht, § 387 II ZPO
.
Ist die Zeugnisverweigerung nicht offensichtlich unbegründet und wurde sie schriftlich bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle angezeigt, müssen Sie nicht zum Termin erscheinen, § 386 III ZPO
. Eine Abladung vom Gericht erfolgt in aller Regel nicht.
3. Es ist aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar, warum ihre Versicherung Sie in Regress nehmen sollte. Sie sind natürlich nicht verpflichtet, falsche Angaben zu machen. Und dass müssten Sie ja wohl. Denn tatsächlich können Sie ja gar keine Aussage machen.
Darüber hinaus machte die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts ja nur Sinn, wenn Sie dadurch Schaden von Ihrer Ehefrau abwenden könnten, sprich eine Aussage vermeiden wollten, die negativ für Ihre Frau wäre. Das wäre die Aussage dann aber auch für die Versicherung! Diese hätte entsprechend natürlich auch ein Interesse daran, dass Sie nicht aussagen.
Aber wie bereits anfäglich gesagt: Sollten Sie zu dem Unfall und den in der Ladung angegeben Beweisthemen nichts sagen können, sagen Sie dies bei dem Termin so, wenn es tatsächlich dabei bleiben sollte, dass der Anwalt der Versicherung auf Ihrer Vernehmung beharrt. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht deutet immer ein wenig darauf hin, dass man etwas zu verschweigen hat. Dies darf im Urteil so natürlich nicht zum Ausdruck kommen, ein negativer "Eindruck" ist trotzdem manchmal das Zünglein an der Waage.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist, und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur
Sehr geehrter Herr Baur,
vielen Dank für ihre Einschätzung.
Eine Nachfrage:
nach Nachfrage beim Anwalt meiner Versicherung teilte dieser uns mit, daß mein Beklagter Ehepartner überhaupt nicht zur Verhandlung geladen ist.
Es ist lediglich der Anwalt meiner Versicherung als Vertreter der beklagten Versicherung anwesend.
Gilt dann auch hier das Zeugnisverweigerungsrecht ? obwohl mein Ehepartner nicht an der Verhandlung teilnehmen wird?
(Es waren mein Ehepartner sowie meine Versicherung zusammen verklagt worden).
Ich war ja am Unfallort, habe aber den Unfallhergang anders in Erinnerung als mein fahrender Ehepartner und möchte daher nach Möglichkeit nichts zum Unfallhergang aussagen.
Gruß,
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte versuchen, Ihre Nachfrage zufriedenstellend zu beantworten, obwohl mir die Angelegenheit ungewöhnlich vorkommt.
Denn wenn Ihr Ehepartner neben der Versicherung verklagt wurde (was in diesen Angelegenheiten in aller Regel der Fall ist), muss er grundsätzlich auch zur mündlichen Verhandlung geladen sein. Denkbar ist, dass der Anwalt der Versicherung gleichzeitig auch Ihren Ehepartner vertritt. Dann wäre ein persönliches Erscheinen Ihres Ehepartners eventuell nicht notwendig. Das müsste Ihnen bzw. Ihrem Ehepartner allerdings bekannt sein!
Zu dem Zeugnisverweigerungsrecht ist zu sagen: Wenn Ihr Ehepartner tatsächlich auch Beklagter ist, wovon ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ausgehe, müssen Sie nicht aussagen. Dies gilt natürlich auch dann, wenn lediglich der Vertreter Ihres Ehepartners zur Verhandlung erscheint, wer auch immer das ist.
Und nochmals: Wenn Sie keine für Ihre Seite positiven Auskünfte machen können, teilen Sie dies dem Anwalt mit. Er wird dann im Zweifel auf Sie als Zeugen verzichten.
Also: Ich befürchte, dass ich Ihnen in diesem Rahmen keine abschließende Antwort geben kann, da der Sachverhalt nicht ganz klar ist. Wenn aber Ihr Ehepartner Beklagter ist, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er muss dann grundsätzlich auch zu dem Termin erscheinen, es sei denn, er ist anwaltlich vertreten, eventuell ebenfalls durch den Anwalt der Versicherung.
Ich empfehle Ihnen, aufgrund der etwas nebulösen Situation zur Vermeidung eventueller Nachteile sich ergänzenden Rechtsrat einzuholen. Erst ein Blick in den bisherigenSchriftverkehr wird hier endültigen Aufschluss über die Situation bringen können.