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KFZ-Versicherung - Ist eine Hochstufung in oben genanntem Rahmen überhaupt realistisch?

8. November 2012 18:38 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Zweitwagen war an einem Unfall beteiligt. Die Schuldfrage ist unbestritten höchst zweifelhaft. An unserem Auto kein Schaden, beim Gegner (eine Leasingfirma) um die 600,00 Euro netto. Unabhängig von Schuld und Unangemessenheit dieses Schadens folgende Frage:

Heute erreichte mich der „neue" Versicherungsschein für 2013. Wir werden in der Haftpflicht von 60% auf sage und schreibe 120% hochgestuft. Dies bereits vor Abschluss des o.g. Sachverhalts, denn selbst die Versicherung zweifelt an unserer Schuldhaftigkeit. Wir würden lt Versicherung Zit.: „nach abschließender Prüfung des Sachverhalts einen Nachtrag zum Versicherungsschein erhalten"

1. Ist eine Hochstufung in oben genanntem Rahmen überhaupt realistisch?
2. Muss ich im Januar der Versicherung tatsächlich den höheren Beitrag zahlen (mithin ein zinsloses Darlehen) nur weil ein Schaden bis zu diesem Zeitpunkt ggf. noch nicht abschließend geprüft wurde?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann nach einem Verkehrsunfall eine Rückstufung bereits vornehmen, wenn der Unfall gemeldet wurde und bei unklarer Haftungsfrage eine Eintrittspflicht möglich ist. Der Versicherer bildet insoweit Rückstellungen.

Ob die konkrete Rückstufung von 60 % auf 120 % korrekt ist, läßt sich ohne Prüfung der Versicherungsunterlagen jedoch nicht beurteilen.

Wenn sich letzlich ergeben sollte, dass die Versicherung keinen Schadensersatz leisten muss, hat dann wieder eine Herunterstufung zu erfolgen. So verstehe ich auch die von Ihnen zitierte Formulierung ("nach abschließender Prüfung des Sachverhalts einen Nachtrag zum Versicherungsvertrag erhalten").

1.
Sie müssen daher im Januar zunächst einmal die erhöhte Prämie bezahlen, sofern sich bis dahin keine Änderung ergibt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt

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