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KFZ-Verkauf mit falscher Umweltplakette

10. August 2011 01:50 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe vor ein paar Tagen mein KFZ von privat an privat mittels eines ACV-Kaufvertragsformulares verkauft. Als Vermittlerportal hatte ich die Internetplattform "mobile.de" gewählt.

Nun reklamiert der Käufer, dass er bei der Anmeldung des KFZ keine grüne sondern nur ein gelbe Umweltplakette erhalten würde; dass aber im Angebot der Internetplattform mobile.de ausdrücklich "grüne Umweltplakette" stand. Falls die grüne Plakette nicht zugeteilt werden kann will er eine Rückabwicklung des Kaufvertrages einleiten.
Im Kaufvertrag selbst war diese Eigenschaft nicht explizit zugesichert und die Standard-Haftungsausschlussklausel bei Privatverkäufen ist im Kaufvertrag enthalten.

Nach einigen Recherchen im Internet bin ich nun darauf gekommen, dass die grüne Umweltplakette, ausgestellt vom Landratsamt, wirklich falsch ist, ich dies aber bis zum heutigen Tag nicht wußte.

Nun zu meinen Fragen:
Muss ich juristisch mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages rechnen bzw. kann man mir beim Verkauf etwas vorwerfen?
Was kann der Käufer von mir fordern, wenn er kein Recht auf eine Rückabwicklung hat? Z.B. Nachbesserung zur grünen Plakette!?

Da ich schon ein neues Fahrzeug ins Auge gefasst habe und den Kaufvertrag dafür abschliessen will bzw. muss, stellt sich mir die zusätzliche Frage, kann ich das tun oder besteht die Gefahr, dass ich dann kene Geld mehr für die Rückabwicklung habe?
Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Der Käufer kann allenfalls wirksam von dem mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist.

Ob ein Mangel vorliegt, läßt sich von hier aus (noch) nicht abschließend beurteilen.

Grundsätzlich ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie bei Übergabe an den Käufer nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (vgl. § 434 I 1 BGB ). Entscheidend ist deshalb, ob vertraglich vereinbart wurde, daß das Kfz sich bei Übergabe an den Käufer in einem Zustand befindet, in dem es eine grüne Umweltplakette erhalten kann.

Diese Frage kann ich anhand der mir bisher vorliegenden Informationen nicht beantworten. Es liegt m. E. aber nicht fern, sie zu bejahen, obwohl im schriftlichen Kaufvertrag von einer Umweltplakette wohl keine Rede ist. Denn bei der Auslegung dieses Vertrages wird man ggf. Ihr Inserat heranziehen müssen, in dem Sie - wenn ich Sie richtig verstehe - die grüne Umweltplakette ausdrücklich erwähnt haben. Anders liegt es wohl nur, wenn klar war, daß der Vertrag die durch das Inserat geweckten Erwartungen des Käufers korrigieren sollte (vgl. LG Köln, Urt. v. 20.01.2011 - 8 O 338/10 ). Dafür sehe ich indes keine Anhaltspunkte.

II. Geht man vor diesem Hintergrund von einer vereinbarten Beschaffenheit aus, hilft Ihnen der Gewährleistungsausschluß nicht weiter. Denn treffen ein Gewährleistungsausschluß und eine Beschaffenheitsvereinbarung zusammen, gilt grundsätzlich, daß sich der Haftungsausschluß nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 , NJW 2007, 1346 ).

Für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit haften Sie also, obwohl Sie die Haftung für Sachmängel an sich ausgeschlossen haben. Die Haftung ist verschuldensunabhängig; es geht also nicht darum, ob man Ihnen "etwas vorwerfen" kann.

II. Allerdings kann der Käufer, der eine mangelhafte Sache erhalten hat, normalerweise nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr muß er dem Verkäufer zunächst regelmäßig die Gelegenheit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB ) geben.

Das gilt freilich dann nicht, wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist.

Dies ist hier - da eine Ersatzlieferung ohnehin ausscheidet - ingesamt der Fall, wenn sich das verkaufte Fahrzeug nicht derart um- bzw. nachrüsten läßt, daß ihm eine grüne Umweltplakette erteilt werden kann.

Ist eine solche Um- bzw. Nachrüstung hingegen möglich, kann der Käufer erst vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er Ihnen erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, oder es einer Fristsetzung ausnahmsweise nicht bedarf(vgl. §§ 323 II, 440 BGB ).

III. Sofern der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt, sind Sie zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet (vgl. § 346 I BGB ).

Ob dadurch die Finanzierung eines neuen Fahrzeugs in Gefahr gerät, hängt naturgemäß von Ihren - mir nicht bekannten - finanziellen Verhältnissen ab.

Dessen ungeachtet halte ich es durchaus für sinnvoll, eine gütliche Einigung mit dem Käufer zu versuchen, damit Sie schnell Klarheit haben und entsprechend planen können.

Ich hoffe, daß ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

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