Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Der Käufer kann allenfalls wirksam von dem mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist.
Ob ein Mangel vorliegt, läßt sich von hier aus (noch) nicht abschließend beurteilen.
Grundsätzlich ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie bei Übergabe an den Käufer nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (vgl. § 434 I 1 BGB
). Entscheidend ist deshalb, ob vertraglich vereinbart wurde, daß das Kfz sich bei Übergabe an den Käufer in einem Zustand befindet, in dem es eine grüne Umweltplakette erhalten kann.
Diese Frage kann ich anhand der mir bisher vorliegenden Informationen nicht beantworten. Es liegt m. E. aber nicht fern, sie zu bejahen, obwohl im schriftlichen Kaufvertrag von einer Umweltplakette wohl keine Rede ist. Denn bei der Auslegung dieses Vertrages wird man ggf. Ihr Inserat heranziehen müssen, in dem Sie - wenn ich Sie richtig verstehe - die grüne Umweltplakette ausdrücklich erwähnt haben. Anders liegt es wohl nur, wenn klar war, daß der Vertrag die durch das Inserat geweckten Erwartungen des Käufers korrigieren sollte (vgl. LG Köln, Urt. v. 20.01.2011 - 8 O 338/10
). Dafür sehe ich indes keine Anhaltspunkte.
II. Geht man vor diesem Hintergrund von einer vereinbarten Beschaffenheit aus, hilft Ihnen der Gewährleistungsausschluß nicht weiter. Denn treffen ein Gewährleistungsausschluß und eine Beschaffenheitsvereinbarung zusammen, gilt grundsätzlich, daß sich der Haftungsausschluß nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06
, NJW 2007, 1346
).
Für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit haften Sie also, obwohl Sie die Haftung für Sachmängel an sich ausgeschlossen haben. Die Haftung ist verschuldensunabhängig; es geht also nicht darum, ob man Ihnen "etwas vorwerfen" kann.
II. Allerdings kann der Käufer, der eine mangelhafte Sache erhalten hat, normalerweise nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr muß er dem Verkäufer zunächst regelmäßig die Gelegenheit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB
) geben.
Das gilt freilich dann nicht, wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist.
Dies ist hier - da eine Ersatzlieferung ohnehin ausscheidet - ingesamt der Fall, wenn sich das verkaufte Fahrzeug nicht derart um- bzw. nachrüsten läßt, daß ihm eine grüne Umweltplakette erteilt werden kann.
Ist eine solche Um- bzw. Nachrüstung hingegen möglich, kann der Käufer erst vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er Ihnen erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, oder es einer Fristsetzung ausnahmsweise nicht bedarf(vgl. §§ 323
II, 440 BGB
).
III. Sofern der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt, sind Sie zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet (vgl. § 346 I BGB
).
Ob dadurch die Finanzierung eines neuen Fahrzeugs in Gefahr gerät, hängt naturgemäß von Ihren - mir nicht bekannten - finanziellen Verhältnissen ab.
Dessen ungeachtet halte ich es durchaus für sinnvoll, eine gütliche Einigung mit dem Käufer zu versuchen, damit Sie schnell Klarheit haben und entsprechend planen können.
Ich hoffe, daß ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
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