Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal ist fraglich, ob Sie überhaupt für irgendetwas haften.
Sollte die Gewährleitstung zulässigerweise ausgeschlossen sein, haften Sie nur, wenn Sie wussten, dass etwas gebrochen ist. Davon gehe ich nach Ihrer Darstelltung nicht aus.
Haben Sie als Privatverkäufer die Ware in einem ordnungemäßen Zustand an den Transporteur abgegeben, endet Ihre Haftung. Wenn die Ware also auf dem Transport beschädigt sein sollte, haften Sie dafür nicht.
Es würde sich also nur etwas ändern, wenn Sie bewusste beschädigte Ware versendet haben. Davon gehe ich eben nicht aus.
Im übrigen hat der Käufer keine Nachbesserung, sondern eine Kuafpreisminderung verlangt. Dieses Recht hat er aber nur - siehe oben - wenn ihm Gewährleistungsrechte zustehen sollen. Nach Ihrer Darstellung bestehen daran aber ernsthafte Zweifel.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg