Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage ihrer Informationen beantworten möchte.
Sie sind durchaus im Recht! Denn der von ihm gekaufte Wagen ist tatsächlich mangelhaft. Nach § 434 Absatz 1 BGB
ist ein Sachmangel jede ungünstige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Insbesondere liegt danach ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder ihrer Beschaffenheiten fehlen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Werbung, Kaufprospekt).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil selbstredend die gewöhnliche Verwendung des Autos auch voraussetzt, dass anhand des Bordcomputers fehlerfrei bestimmt werden kann, wie weit anhand des tatsächlichen Benzinrestes noch gefahren werden kann. Natürlich ist das nicht der Fall, wenn bei der Anzeige einer Reichweite von 0 km tatsächlich noch acht Liter Treibstoff im Tank verblieben sind.
Die Folge des Mangels ist, dass der Verkäufer zunächst einmal Nachbesserung schuldet. Wenn diese bereits zweimal fehlgeschlagen ist, oder generell der Mangel nicht behebbar oder unverhältnismäßig ist, was ich bezweifle, können Sie auf jeden Fall den Kaufpreis mindern.
Die Höhe der Minderung ergibt sich gemäß § 441 Absatz 3 Satz 1 anhand der Formel: tatsächlicher Wert der mangelhaften Sache multipliziert mit dem vereinbarten Kaufpreis/den objektiven Wert der mangelfreien Sache. Leider bin ich im Rahmen der summarischen Prüfung hier nicht in der Lage, verlässliche Zahlen zu nennen. Allerdings würde ich meinen, eine Minderung in Höhe von 100 bis 500 € sollte angemessen sein. Im Zweifelsfalle müssten sie allerdings einen Gutachter zu der Minderungshöhe befragen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
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