Sehr geehrter) Ratsuchende(r),
die Bescheinigung bezüglich TÜV und AU ist nicht mit den daneben gesondert bestehenden Gewährleistungsansprüchen zu verwechseln.
Diese Bescheinigungen sagen "nur" aus, dass das Fahrzeug zum Untersuchungszeitpunkt verkehrssicher gewesen ist.
Bei einem PRIVATVERKAUF (und um einen solchen Verkauf handelt es sich ja nach Ihrer Darstellung) bedeutet dieses aber nicht, dass eine Zusicherung für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit abgegeben haben (so auch OLG München in: NJW RR 1998,845
).
Für die Gewährleistung kommt es nun auf den GENAUEN Wortlaut hinsichtlich Beschaffenheit und einem möglichen Gewährleistungsausschluss an.
Wurde der Wagen dabei unter Ausschluss der Gewährlsitung verkauft, haben Sie nicht zu befürchten, solange Sie Mängel nicht verschwiegen haben, was ja nach Ihrer Darstellung nicht der Fall gewesen ist, da Sie die Mängel noch nicht einmal gekannt haben. Der Gewährleistungsausschluss würde dann durchgreifen.
Dieses umso mehr, da es sich um einen 15 Jahren alten Wagen gehandelt hat.
Um dieses im Einzelnen prüfen zu können, bedarf es der Einsicht in den Vertrag; faxen Sie uns diesen doch einmal zu, damit dann ergänzend mit einer Nachfrage dazu Stellung genommen werden kann.
Ggfs. sollten Sie dann alle Ansprüche zurückweisen können, wobei aber zur abschließenden Beurteilung die Einsichtnahme erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen