Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müssen Sie beachten, dass Sie einen driekten Anspruch gegen die Garantieversicherung nur dann herleiten können, wenn es einen Direktvertrag mit der Versicherung gegeben hat.
Ohne Einsicht in den Vertrag würde ich derzeit vermuten, dass dieses nicht der Fall ist, da die meisten Verträge darauf ausgelegt sind, dass DER HÄNDLER Rückgriff nehmen kann.
Ist dieses der Fall, werden Sie KEINEN DIREKTANSPRUCH gegen die Garantieversicherung gelten machen können ( vergl.: LG Oldenburg, 9 S 97/05, nicht veröffentlicht), da Schulnder der Garantie der Händler, nicht der Versicherer ist (und Sie folglich Ansprüche ggfs. gegen den Händler geltend machen müssen); faxen Sie uns doch einmal den Vertrag und die Bedingungen zu.
Denn auf die Bedingungen wird es weiter ganz entscheidend ankommen. Sofern dort ausgeführt worden ist (was ich einmal vermute), dass die Wartungsintervalle nur durch einen autorisierten BMW-Vertragshändler durchzuführen sind, ist dieses nicht zu beanstanden und führt dann zu einem Ausschluss der Garantie.
Hier sollten Sie schlimmstensfalls aber daran denken, dass neben der Garantie noch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer (Händler) bestehen können, was dann gesondert geprüft werden muss, da es den Umfang der Frage sprengen würde, zumal dazu alle notwendigen Informationen fehlen.
Fazit: Ist in den Bedingungen eine entsprechende Klausel enthalten, wird der Versicherer hier die Leistungen ablehnen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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