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KFZ-Abholung wg Mangel nicht möglich muß Verkäufer dann anliefern

| 7. November 2007 00:21 |
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Internetrecht, Computerrecht


Am 22.10. haben wir, wohnhaft in Offenbach a. M., mit der ebay-Auktion 260171120609 einen Wagen mit Standort nördlich von Berlin ersteigert und schon bezahlt. Der große Vorteil war neben des akzeptablen Preises der Umstand, daß eine Bekannte just am darauffolgenden Wochenende hier im Frankfurt Verabredungen hatte, und den Wagen kostenlos hierher gefahren hätte.
Der Wagen befand sich bis unmittelbar vor unserem Kauf im täglichen Gebrauch durch den Verkäufer.
Nach Absprache mit dem Verkäufer wurde alles organisiert: Überführungskennzeichen beschafft, mit Vollmacht zur Abholerin geschickt, Termin vereinbart.
Die Bekannte holte mit einem weiteren Mitfahrer ab,merkte gleich, das ein Radlager sehr laute Geräusche machte und fuhr dann auf den Hof einer Werkstatt am Wegesrand, wo man wegen des offensichtlichen Schadens von der Weiterfahrt dringend abriet.
Worauf sie den Wagen wieder bei Verkäufer abstellte und verärgert zurückfuhr...
Der Verkäufer ließ in den folgenden Tagen den Schaden beheben. Es mußte angeblich nicht nur das Lager ausgetauscht werden, sondern die ganze Nabe. War wohl durchgeglüht.
Auktionsbeschreibung HU 3/09 73.000 km gut erhalten, sehr zuverlässig, nie im Stich gelassen
Privatverkäufer Ausschluß jeder Garantie oder Gewährleistung
Abholung durch Käufer.
Der Verkäufer hat mir nun die Papier zur Zulassung und eine Bestätigung seiner Werkstatt geschickt: Fahrzeug ist repariert (fragt sich von wem) und kann am Straßenverkehr teilnehmen.
Der Verkäufer möchte nun, daß ich das Fahrzeug abhole, ich naheliegenderweise, daß er es bringt, denn meine Abholung war organisiert und hat mich ca. 100 Euro gekostet (Schilder, Werkstatt, Betankung).
Die Frage lautet also muß ich oder er die 1400km fahren?
Welche Wirkung hat hier der obligatorische Gewährleistungsanspruch?



Sehr geehrter Fragesteller,

der Verkäufer hat den Fahrzeugmangel selbst behoben (sog. Nacherfüllung), i.Ü. bleibt es aber bei der vertraglichen Abmachung zur Abholung, d.h. Sie müssen zum Verkäufer fahren und den Wagen dort abholen oder abholen lassen.

Da der Verkäufer die (gesetzliche bzw. obligatorische)Gewährleistung ausgeschlossen hat, können Sie Ihre bisherigen Kosten für den ersten Abholversuch auch kaum ersetzt verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn man den Gewährleistungsausschluß auch als wirksam ansieht. Dies scheint jedoch selbst der Verkäufer zu bezweifeln, wenn er das Kfz (auf seine Kosten) reparieren lässt, obwohl er aufgrund des Gewährleistungsausschlusses eigentlich nicht dazu verpflichtet wäre.

Schon deshalb sollten Sie m.E. versuchen, den Verkäufer unter Hinweis darauf, dass durch den Kfz-Mangel die erste Abholung fehlgeschlagen ist und Ihnen dadurch X € Kosten entstanden sind, zu kontaktieren und z.B. eine Verrechnung dieser Kosten auf den Kaufpreis vorschlagen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Schneider
Rechtsanwalt


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Kompetent unter Berücksichtigung und Erläuterung der Nuancen des Falles beanwortet. Ich werde mich an den Rat von Herrn Dr. Schneider halten.

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