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Diese Antwort ist vom 27.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Dies macht keinen Unterschied, da bei strafbaren Handlungen an das Recht des Handlungs- bzw. Erfolgsortes angeknüpft wird (§ 9 Abs. 1 StGB). Dass bedeutet, dass wenn ein Verstoß gegen deutsches Jugendschutzrecht begangen wird durch entweder ein sich (auch) an deutsches Publikum wendendes Internetangebot oder durch den Eintritt der Rechtsgutsverletzung in Deutschland (dies hängt von den in Frage stehenden Tatbeständen ab) nach deutschem Recht beurteilt wird und die Zuständigkeit deutscher Behörden nach sich zieht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Nachfrage vom Fragesteller
27.11.2006 | 14:27
Dies beantwortet leider nicht direkt meine Frage.
Die Internet-Seite würde ja von einer niederländischen Firma betrieben. Bestehen dann trotzdem Zugriffsmöglichkeiten deutscher Rechtsorgane und macht es einen Unterschied welche der oben genannten Konstruktionen gewählt wird?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.11.2006 | 15:14
Wer die Seite betreibt, spielt nach dem oben Gesagten keine Rolle. Die deutschen Ermittler können bei einem möglichen Verstoß gegen deutsche jugendschützende Strafrechtsnormen bei Grenzüberschreitung des Täters (der Geschäftsführer einer GmbH) zugreifen. Sie können aber auch die niederländischen Behörden um Amtshilfe bitten. Dann ist mit längeren Zugriffszeiten zu rechnen.
Ein Zugriff kann nur bei Grenzüberschreitung des niederländischen Geschäftsführers erfolgen und nicht in den Niederlanden, wenn die Handlung nach niederländischem Strafrecht nicht sanktioniert wird.
Insbesondere die Konstellation, dass ein niederländischer Geschäftsführer bestellt wird, könnte sich insoweit günstig auswirken.