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Jugendschutz - Erotik im Internet

27. November 2006 13:59 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Zur Zeit werden verschiedene Erotik-Internet-Seiten durch meine deutsche GmbH in mehreren Sprachen unter einer .com Domain angeboten. Obwohl ich bisher noch keine Probleme mit dem Jugendschutz gehabt habe, möchte ich auf Nummer sicher gehen und die Verwaltung der Seiten in Zukunft durch eine noch zu gründende B.V. aus den Niederlande durchführen lassen.

Macht es für eine Zugriffsmöglichkeit der deutschen Behörden (jugendschutz.net) einen Unterschied, wie die folgenden Fragen gelöst werden?

Gesellschafter der B.V. ist die deutsche GmbH oder ich als Person (wohnhaft in D)

Geschäftsführer der B.V. ist die deutsche GmbH oder ich als Person oder eine dritte Person in NL.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Dies macht keinen Unterschied, da bei strafbaren Handlungen an das Recht des Handlungs- bzw. Erfolgsortes angeknüpft wird (§ 9 Abs. 1 StGB ). Dass bedeutet, dass wenn ein Verstoß gegen deutsches Jugendschutzrecht begangen wird durch entweder ein sich (auch) an deutsches Publikum wendendes Internetangebot oder durch den Eintritt der Rechtsgutsverletzung in Deutschland (dies hängt von den in Frage stehenden Tatbeständen ab) nach deutschem Recht beurteilt wird und die Zuständigkeit deutscher Behörden nach sich zieht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2006 | 14:27

Dies beantwortet leider nicht direkt meine Frage.

Die Internet-Seite würde ja von einer niederländischen Firma betrieben. Bestehen dann trotzdem Zugriffsmöglichkeiten deutscher Rechtsorgane und macht es einen Unterschied welche der oben genannten Konstruktionen gewählt wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2006 | 15:14

Wer die Seite betreibt, spielt nach dem oben Gesagten keine Rolle. Die deutschen Ermittler können bei einem möglichen Verstoß gegen deutsche jugendschützende Strafrechtsnormen bei Grenzüberschreitung des Täters (der Geschäftsführer einer GmbH) zugreifen. Sie können aber auch die niederländischen Behörden um Amtshilfe bitten. Dann ist mit längeren Zugriffszeiten zu rechnen.

Ein Zugriff kann nur bei Grenzüberschreitung des niederländischen Geschäftsführers erfolgen und nicht in den Niederlanden, wenn die Handlung nach niederländischem Strafrecht nicht sanktioniert wird.

Insbesondere die Konstellation, dass ein niederländischer Geschäftsführer bestellt wird, könnte sich insoweit günstig auswirken.

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