Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort findet sich in § 5 I BUrlG
:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Sofern in Ihrem Fall das Arbeitsverhältnis seit Jahresbeginn bestanden hat und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, findet keine Zwölftelung statt, da Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden. Sie können den kompletten Jahresurlaub beanspruchen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
30. Juni 2007
|
14:47
Antwort
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