Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Werben für eine Organisation, die Homosexualität als Krankheit ansieht und heilen möchte ist nicht strafbar, da es unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt (Art. 5 GG
).
Eine Strafbarkeit nach § 86 StGB
liegt nur dann vor, wenn die Organisation verfassungswidrig wäre, was jedoch erst vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden müsste. Solange dies nicht der Fall ist, darf für eine solche Organisation geworben werden.
Allerdings kommt es beim "Vorgaukeln" darauf an, ob der Probant sich freiwillig dieser "Maßnahme" unterzieht, oder ob ihm auch Medikamente verabreicht werden, von denen er nichts weiß. Allein das "Vorgaukeln", dass Homosexualität strafbar wäre und er sich nur deswegen bereit erklärt, sich einer "Behandlung" zu unterziehen, ist nicht strafbar, solange er genau weiß, welche Medikamente er einnimmt und welche Wirkung diese haben. Einer umfassenden medizinischen Aufklärung bedarf es jedoch dennoch. Es müssen diesem alle Risiken genannt werden und auch die "Erfolgsaussichten", die diese Medikamente bieten.
Andererseits sieht es natürlich im Zuge der Antidiskriminierungsgesetze aus. Wenn als eine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt wird, verstößt dieses gegen deutsches und internationales Recht, obgleich dies in Deutschland in Art. 3 GG
nicht ausdrücklich aufgenommen ist.
Das Grundgesetz hat aber den Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2
I in Verbindung mit Art. 1 I GG
gestellt (BVerfGE 60, 134).
Bei einem Verstoß ist dies allerdings noch nicht strafbar, sondern wird lediglich zivilrechtlich sanktioniert.
Allerdings sind hierbei auch die Grenzen fließend zu § 130 StGB
, wobei nur dann eine Strafbarkeit vorliegt, wenn zum Hass gegen Homosexuelle aufgestachelt wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, welches jedoch nicht der Fall bei Ihnen zu sein scheint.
Zwar sind auch Vorschriften aus der Europäischen Menschenrechtskommission und der EU-Grundrechtecharta zwar auch rechtlich bindend, jedoch lösen diese keine Strafbarkeit aus, da das Strafrecht den Nationalstaaten vorbehalten ist und es (noch) kein Europäisches Strafgesetzbuch gibt.
Dazu lesenswert: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-01/index.php?sz=6
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt
Vielen Dank,
offenbar haben sie mich leider an einigen Stellen falsch verstanen, zum einen bin nicht ich ein " Betroffener" und zum anderen meinte ich mit "vorgakukeln" nicht im Bezug auf eine mögliche Strafbarkeit der sexuellen Orientirung, sondern ich meinte, ob es z.b strafbar sein KÖNNTE, wenn nun eine Organisation behauptet, dass man einen schwulen "heilen" kann, dass sie also auf Studien verweisen, die bspw. von der Kirche finanziert sind und sie diese als allgemeingültig hinstellen ohne dabei auf andere Studien zu verweisen und felsenfest behaupten würden, dass sie einen schwulen heilen könnten und ihn heterosexuell machen können.
Wenn nun danach nach Abschluss dieser "Behandlung" die versprochene Heilung nicht eintritt und der Patient dann sogar psychische Schäden aufgrund der Konversationstherapei davon trägt, wäre dies im Hinblick auf die Gesetze zur Körperverletzung strafbar ? Im § 223 StGB
steht was von " Gesundheit schädigt.." drin, also es geht nicht nur um eine körperliche Misshandlung sondern auch um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ja auch seelischer Natur sein könnten.
Sie finden, um mal auf (§ 130 StGB
) zu kommen, hier : http://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung#Verfassungsrecht_im_Verh.C3.A4ltnis_zur_einfachen_Gesetzgebung
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Volksverhetzung&action=history
Regelungen, die sich auf genau das beziehen, was sie sagten, auch bei Frag einen Anwalt habe ich mal gelesen, dass man die Homosexueller als Gruppe durch die sexuelle Orientierung abgrenzen kann, wäre somit eine Strafbarkeit gegeben, wenn man die Gruppe der Homosexuellen verhetzt und böswillig beschimft, bspw. indem an behauptet, dass Homosexuellen alles perverse sind oder so was ?
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich der Strafbarkeit ist dieses gleichfalls für Organisationen gültig, da sich diese ebenfalls an §§ 86
, 130 StGB
messen lassen müssen, also nur dann eine Strafbarkeit vorliegt, wenn diese entweder für eine verfassungswidrige Organisation wirbt, die diesen Glauben hat, oder aber selbst gegen die Homosexualität zum Hass gegen Betroffene aufstachelt.
Wenn dies allerdings nicht der Fall sein sollte, sondern lediglich Bekundungen getan werden, dass es eine Krankheit sei und man den Menschen nur heilen wolle, dann fällt dieses unter das hohe Gut der Meinungsfreiheit, auch für Organisationen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Studien einseitig sind oder bewusst die Wahrheit verdrehen, da auch dieses nur durch die o.g. Paragraphen (strafrechtlich) begrenzt ist.
Strafbar nach §§ 223 ff. StGB
ist es nur dann, wenn keine Einwilligung vorliegt. Wenn allerdings der Betroffene in die Körperverletzung eingewilligt hat, ist dieses ein Rechtfertigungsgrund, da hierbei nur die Einwilligung in den konkreten Akt gesehen wird und nicht die Intention, die den Patienten dazu bewegt (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner Rn 46 f.; Jescheck/Weigend § 34 IV 5; Kühl § 9 Rn 38. In Grenzen wollen hingegen auch Motivirrtümer berücksichtigen Kühne JZ 1979, 241 (245 f.); Amelung, Irrtum und Täuschung als Grundlage von Willensmängeln bei der Einwilligung des Verletzten, 1998, S. 51 ff.; Roxin, GS Noll, 1984, S. 275; Baumann/Mitsch § 17 Rn 109.).
Wenn durch die Einnahme von Medikamenten dann Folgeschäden auftreten sollten, ist es solange nicht strafbar, solange über alle Risiken aufgeklärt worden ist.
Der Tatbestand des § 130 StGB
setzt voraus, dass der öffentliche Frieden gestört wird:
Konkrete Tatumstände müssen bei genereller Betrachtung zu der Befürchtung Anlass geben, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch die Äußerung erschüttert werde (BGH NStZ 2007, 216
, 217; BGH NJW 2005, 689
, 691; BGH NJW 2001, 624
, 626; BGH NJW 1979, 1992
; OLG Frankfurt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR%202000,%20368" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Frankfurt, 15.08.2000 - 2 Ss 147/00: Bezeichnung von Ausländern als "Sozialparasiten&q...">NStZ-RR 2000, 368</a>, 369; LG Mannheim NJW 1994, 2494
, 2498; AG Linz am Rhein NStZ-RR 1996, 358, 359; krit Fischer NStZ 1988, 159, 161; Koch JuS 2002, 123, 126; Stegbauer NJ 2005, 225, 226; Hoyer Die Eignungsdelikte 1987, 139; Fischer StGB § 130
Rn 13 mwN; vgl auch die Nw u Rn 22.1).
Dies ist natürlich ein recht schwammiger Begriff und es kommt hierbei konkret auf den Einzelfall an, in welcher Größenordnung diese Beschimpfungen erfolgen. Strafbar wäre dies z.B.
vor einem größeren Publikum, welches gewaltbereit und eventuell auch noch angetrunken ist und hierbei zu befürchten wäre, dass es zu Ausschreitungen kommt.
Wenn sich für Sie Folgefragen ergeben, können Sie mir auch direkt noch eine E-Mail schreiben, um Ihr Anliegen bestmöglich zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt