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Ist eine Vermietung eines Teils des Hauses zumutbar?

5. Dezember 2005 22:16 |
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Strafrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine 80-jährige alleinstehende Mutter bewohnte gemeinsam mit ihrer Schwester das elterliche Wohnhaus. Dabei handelt es sich um ein zweigeschossiges Einfamilienhaus, die Schwester bewohnte die Zimmer im Erdgeschoss, meine Mutter die Zimmer im 1. OG. Es handelt sich dabei also nicht um zwei abgeschlossene Wohnungen. Beide waren zu 50% als Hauseigentümer im Grundbuch eingetragen (Erbengemeinschaft). Es gibt einen gemeinsamen Eingang und ein gemeinsames Treppenhaus, von dem aus die jeweiligen Zimmer direkt zugänglich sind. Bad und Toilette sind auf jedem Stockwerk vorhanden.
Nach dem Tod der Schwester beabsichtigen deren Erben nun, das Erdgeschoss des Wohnhauses zu vermieten.

Nun meine Frage: Ist es meiner Mutter zumutbar, dass die Erben ihrer Schwester einen Teil des Wohnhauses vermieten und meine Mutter somit mit einer fremden Person in einer Wohnung leben muss? Gibt es Vorgaben, die in einem solchen Fall vor der Vermietung eines Teils des Hauses durch bauliche Maßnahmen die Auftrennung in zwei getrennte, jeweils abschließbare Wohneinheiten fordern und wer hat diese Kosten ggf. zu tragen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Sachverhaltsschilderung waren die beiden Schwestern als Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des Hauses. Dies bedeutet, daß auch nur die Erbengemeinschaft über die Verwendung des Hauses entscheiden kann. Dies haben Ihre Mutter und ihre Schwester seinerzeit insoweit entschieden, als sie beide dort in getrennte Räume eingezogen sind. Damit ist aber für keine der beiden Eigentümerinnen (und damit auch für die Erben der Schwester) keine Berechtigung verbunden, diese zur eigenen Nutzung zugewiesenen Räume nunmehr an Dritte zu vermieten. Dies bedarf wiederum eines entsprechenden Beschlusses der Erbengemeinschaft, also auch der Zustimmung Ihrer Mutter.

Ihre Mutter kann sich zwar auf Dauer nicht einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des Hauses widersetzen, allerdings darf diese Nutzung nur in dem Rahmen des Zumutbaren erfolgen. Dies bedeutet, daß eine Zustimmung zu einer Fremdvermietung nur erfolgen muß, wenn zunächst für eine räumliche Abtrennung der beiden Wohneinheiten Sorge getragen wird. Die Kosten hierfür hat die Erbengemeinschaft (d.h. Ihre Mutter und die Erben der Schwester) zu tragen. Dieser Erbengemeinschaft stehen dann auch die erzielten Mieten zu (wobei Ihre Mutter sich freilich ihre mietfreie Nutzung anrechnen lassen muß).

Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

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