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Ermittlungssache Körperverletzung Teil 2

17. Oktober 2004 21:45 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe ein polizeiliches Schreiben folgenden Inhalts erhalten:

Vorladung

Sehr geehrter Herr ...

in der Ermittlungssache wegen Körperverletzung vom ... bis ... (Zeitraum von 10 Tagen) in ...
ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich ...


Nun möchte ich kurz den Vorfall schildern, um den es sich, wie ich mittlerweile herausgefunden habe, handelt:

In einem Anfall kindischen Verhaltens habe ich über mehrer Tage hinweg an einer Pizza-Bude aus dem Beifahrerfenster meines Wagens herausgeschrien, um Passanten bzw. dort stehende Kunde zu erschrecken. Dies ist wohl nicht unbedingt als der Spaß aufgefasst worden, als der er gemeint war.

Die Pizza-Verkäufer wandten sich an die Polizei, die als Kunden zu Ihnen an die Bude kamen und gaben mein Kfz-Kennzeichen an, woraufhin die Polizeibeamten den Halter ermitteln sollten. Dies weiß ich, da ich mich mittlerweile bei eben diesen Pizza-Verkäufern entschuldigt habe.

Meine Frage ist nun Folgende:
Da es ja offensichtlich zu einer Anzeige gekommen sein muss (die Pizzabäcker sind Inder und ihr Deutsch ist manchmal ein bisschen schwer verständlich ...), was kann hier noch auf mich zukommen?

Die Pizzabäcker haben die Entschuldigung angenommen und würden ihre Anzeige auch zurückziehen. Geht das überhaupt?

Da ja niemand zu Schaden gekommen ist, besteht die Möglichkeit, dass die ganze Ermittlungssache einfach eingestellt wird?



-- Einsatz geändert am 17.10.2004 22:37:40

17. Oktober 2004 | 23:27

Antwort

von


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Web: https://www.anwalt-wille.de
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Sehr geehrter Damen und Herren,

eine Einstellung des Verfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn an diesem kein öffentliches Interesse besteht.

Ich gehe aber davon aus, daß ein öffentliches Interesse besteht, weil verschiedene Personen betroffen worden.

Es kann m.E. aber gut zu einer Einstellung (ggf. gegen eine kleine Auflage) kommen, da Sie sich entschuldigt haben. Daher sollten die betroffenen Personen dies gegenüber der Polizei bestätigen. Da die Tat auch unstreitig ist, sollten Sie gegenüber der Polizei geständig und reumütig sein. Auch dies erhöht die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Klaus Wille

ANTWORT VON

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