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Ist eine Kirchengemeinde ein Unternehmen nach BGB§14?

| 10. November 2012 10:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


12:23

Zusammenfassung

Hat eine Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Widerrufsrecht bei Verträgen?

Eine Kirchengemeinde ist zwar keine gewerbetreibendes Unternehmen, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dennoch steht ihr kein Widerrufsrecht zu. Denn das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher, also für natürliche Personen. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist aber eine juristische Person, auch wenn sie gemeinnützig und nicht gewerblich tätig ist.

Ein Anbieter eines ABO´s will das 14 tägige Rücktrittsrecht der Kirchengemeinde von einem Vertag nicht akzeptieren unter Verweis auf §14 BGB . Dennach wäre die Kirchengemeinde ein Unternehmen und einem Unternehmen stehe kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht nach §355 zu. Die Kirchengemeinde ist aber eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und geht keinem Gewerbe nach. Deshalb die Frage: Ist eine Kirchengemeinde ein gewerbetreibendes Unternehmen nach §14 BGB ?

10. November 2012 | 11:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Die Kirchengemeinde ist ganz sicher kein Unternehmen i.S.d. § 14 BGB , sondern als kleinste organisierte Einheit einer Kirche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 und Absatz 7 Weimarer Reichsverfassung.

Die eigentliche Frage, die sich jedoch in Ihrem Fall stellt, ist diejenige, ob einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht.

Dies ist leider eindeutig zu verneinen, denn das Widerrufsrecht steht gem. § 355 Abs. 1 BGB nur dem Verbraucher zu . Gem. § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jedoch keine natürliche sondern eine juristische Person. Juristische Personen genießen keinen Schutz als Verbraucher, auch wenn sie nicht gewerblich tätig sind, sondern gemeinnützig wie eine Kirchengemeinde.

Ich bedaure, Ihnen insoweit keine günstigere Mitteilung zukommen lassen zu können und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. November 2012 | 12:00

Wenn §355 für die Kirchengemeinde nicht gilt, kann sie sich auf BGB §119 berufen, wenn der Abschluss eines Abo´s nicht deutlich ersichtlich war?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2012 | 12:23

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn nicht klar bzw. deutlich sichtbar war, dass ein Abo abgeschlossen wurde, dann kann selbstverständlich die Kirchengemeinde das Rechtgeschäft gem. § 119 1. Alternative BGB wegen Inhaltsirrtum anfechten. Die Anfechtung muss gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich erfolgen. Sie hat zur Wirkung, dass das Rechtgeschäftgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist ( § 142 Abs. 1 BGB ).


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. November 2012 | 12:40

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