Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Gemäß § 623 BGB
bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Soll heißen: Ein Arbeitsvertrag ist zwingend schriftlich zu kündigen. Eine mündliche Kündigung führt demnach nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ihr Arbeistverhältnis besteht also wegen Unwirksamkeit der Kündigung fort.
Daher sind Sie weiter verpflichtet Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sollten Sie nicht mehr bei der Arbeit erscheinen und Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, wird Ihr Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht befreit.
Ihr Arbeitgeber gerät allerdings in Annahmeverzug, sofern er die von Ihnen angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Das hat zur Folge, dass Sie Ihren Vergütungsanspruch behalten, auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie nach hause schicken sollte.
Aber er muss mich dann eigentlich zum 15.5.2011 kündigen da in meinem Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nach § 622 Abs. 1 BGB
beträgt die Grundkündigungsfrist (Mindestfrist) 4 Wochen.
Gem. § 622 Abs. 5 BGB
können kürzere Kündigungsfristen als vier Wochen durch eine individuelle Vereinbarung (hier: Arbeitsvertrag) vereinbart werden, wenn:
1. der Arbeitnehmer nur eine vorübergehende Aushilfstätigkeit ausübt, die nicht länger als drei Monate dauert;
2. Wird eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dies gilt nur, wenn die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauert. Eine Verkürzung der Zwei-Wochen-Frist ist nicht zulässig. Mit dieser Frist kann längstens bis zum Ablauf der sechs Monate gekündigt werden, auch wenn das Ende der Kündigungsfrist erst nach diesem Zeitpunkt liegt.
3. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne die zur Berufsbildung Beschäftigte, also z.B. Lehrlinge und Auszubildende) und die Kündigungsfrist nicht unter vier Wochen sinkt.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie in einem Probearbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dort beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, wenn die Probezeit nicht länger als 6 Monate besteht, vgl. § 622 Abs. 3 BGB
.
Diese Kündigungsfrist muss natürlich von Ihrem Arbeitgeber eingehalten werden.
Die Kündigung muss aber zwingend schriftlich erfolgen.