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Ist die mündliche Kündigung wirksam?

| 27. April 2011 14:48 |
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Arbeitsrecht


Hallo

Habe 04.04.2011 in meinem jetzigen Betrieb angefangen zu arbeiten.
Bin heute morgen in den Betrieb gekommen wo man mir mitgeteilt hat das ich am 30.04.2011 meinen letzten Arbeitstag habe.
Die Gründe dafür finde ich total überzogen. Ich arbeite in einem Betrieb für Küchentechnik und habe in den letzten 3 Wochen lediglich irgendwelche Geräte geputzt oder Gartenarbeiten gemacht. Wobei ich diesen Missstand auch öfter angesprochen habe.

So nun meine Fragen:

1. Ist die Kündigung rechtens? Wenn nein muss er mich schriftlich kündigen?

2. Muss ich am 02.05.2011 wieder an meinem Arbeitsplatz sein wenn ich bis dahin keine schriftliche Kündigung erhalten habe.

3. Was mache wenn ich dann direkt wieder nach Hause geschickt werde?

Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Soll heißen: Ein Arbeitsvertrag ist zwingend schriftlich zu kündigen. Eine mündliche Kündigung führt demnach nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ihr Arbeistverhältnis besteht also wegen Unwirksamkeit der Kündigung fort.

Daher sind Sie weiter verpflichtet Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sollten Sie nicht mehr bei der Arbeit erscheinen und Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, wird Ihr Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht befreit.

Ihr Arbeitgeber gerät allerdings in Annahmeverzug, sofern er die von Ihnen angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Das hat zur Folge, dass Sie Ihren Vergütungsanspruch behalten, auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie nach hause schicken sollte.

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2011 | 15:16

Aber er muss mich dann eigentlich zum 15.5.2011 kündigen da in meinem Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2011 | 15:29

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist (Mindestfrist) 4 Wochen.

Gem. § 622 Abs. 5 BGB können kürzere Kündigungsfristen als vier Wochen durch eine individuelle Vereinbarung (hier: Arbeitsvertrag) vereinbart werden, wenn:

1. der Arbeitnehmer nur eine vorübergehende Aushilfstätigkeit ausübt, die nicht länger als drei Monate dauert;

2. Wird eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dies gilt nur, wenn die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauert. Eine Verkürzung der Zwei-Wochen-Frist ist nicht zulässig. Mit dieser Frist kann längstens bis zum Ablauf der sechs Monate gekündigt werden, auch wenn das Ende der Kündigungsfrist erst nach diesem Zeitpunkt liegt.

3. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne die zur Berufsbildung Beschäftigte, also z.B. Lehrlinge und Auszubildende) und die Kündigungsfrist nicht unter vier Wochen sinkt.


Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie in einem Probearbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dort beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, wenn die Probezeit nicht länger als 6 Monate besteht, vgl. § 622 Abs. 3 BGB .


Diese Kündigungsfrist muss natürlich von Ihrem Arbeitgeber eingehalten werden.


Die Kündigung muss aber zwingend schriftlich erfolgen.

Bewertung des Fragestellers 27. April 2011 | 21:27

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