Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
nach Ihrer Sachberhaltsdarstellung sind die Wohnungen nicht vergleichbar.
Zwar können die durchaus im selben Haus liegen, müssen aber von Ausstattung und Größe ungefähr vergleichbar sein - und daran fehlt es, sowohl hinsichtlich der Größe als auch Ausstattung.
Die dritte Wohnung - sofern die Wohnlage ungefähr gleich ist - könnte zwar durchaus herangezogen werden, aber es fehlen eben dann immer noch zwei vergleichbare Wohnungen.
Daher ist das Erhöungsverlangen unwirksam und kann von Ihnen zurückgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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