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Ist die angekündigte Mieterhöhung rechtswirksam?

22. September 2025 18:22 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Vergleichswohnungen bei Mieterhöhung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Mieterhöhungsschreiben von meinem Vermieter erhalten, wonach ich einer Erhöhung der Kaltmiete zustimmen soll.

Das Schreiben ist auf den 28.07.2025 datiert und ging bei mir am 30.07.2025 ein. Die Mieterhöhung soll zum 01.10.2025 in Kraft treten.

Meine Wohnung im 1. OG des Hauses ist 109 qm groß, ich habe keinen Balkon, es sind noch 2 weitere Wohnungen im gleichen Haus. Diese beiden Wohnungen (eine im UG und eine im EG) sind in der Anlage des Schreibens als "vergleichbare Wohnungen" aufgeführt. Die UG-Wohnung ist 40 m" groß (kein Balkon), bei dieser Wohnung wird lt. Aufstellung des Vermieters ein qm-Preis von 10,95 € gezahlt. Die EG-Wohnung ist 67 m² groß, bei ihr werden lt. Vermieter 11,20 € je qm gezahlt - die EG-Wohnung hat einen Balkon. Zusätzlich hat der Vermieter als 3. Vergleichbare Wohnung eine Wohnung aus dem gleichen Stadtteil aufgeführt (lt. Aufstellung liegt diese ca. 2 km von unserem Haus entfernt), diese Wohnung ist 98 m² groß (kein Balkon) und hat einen qm-Preis von 11,39 €.

Ich zahle momentan einen qm-Preis von 7,70 €, der Vermieter möchte um 20% erhöhen (die letzte Erhöhung war in 2018), die neue Kaltmiete soll dann 9,24 € je qm betragen.

In unserer Stadt gilt die Mietpreisbremse nicht, es gibt aber einen qualifizierten Mietspiegel. Nach diesem Mietspiegel sind die von mir gezahlten 7,70 € pro m² angemessen bzw. sie liegt sogar über dem betreffenden Vergleichswert des Mietspiegels (6,73 €/qm). Der Vermieter hat mir auf Nachfrage jedoch avisiert, dass dieser Mietspiegel nicht gilt, weil er 3 vergleichbare Wohnungen angegeben hat, bei denen höhere Mieten gezahlt werden.

Ist das von Vermieterseite alles so OK? Sind die angegebenen Wohnungen wirklich vergleichbar und muss ich demnach die höhere Miete zahlen?

Danke für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße


22. September 2025 | 20:09

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,


nach Ihrer Sachberhaltsdarstellung sind die Wohnungen nicht vergleichbar.


Zwar können die durchaus im selben Haus liegen, müssen aber von Ausstattung und Größe ungefähr vergleichbar sein - und daran fehlt es, sowohl hinsichtlich der Größe als auch Ausstattung.

Die dritte Wohnung - sofern die Wohnlage ungefähr gleich ist - könnte zwar durchaus herangezogen werden, aber es fehlen eben dann immer noch zwei vergleichbare Wohnungen.


Daher ist das Erhöungsverlangen unwirksam und kann von Ihnen zurückgewiesen werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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