Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 558a BGB
regelt, wie Sie formwirksam ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen erklären können, was Sie offensichtlich bereits getan haben. Sollte der Mieter die Höhe der ortsüblichen Miete bestreiten, steht es Ihnen frei, weitere Vergleichswohnungen zu benennen. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht. Sollte es zu einem Mieterhöhungsprozess kommen, spielt es dann nur noch eine Rolle, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
wie ich schrieb, ist die Klage am 1. 8. erfolgt. Der Gegner meinte,
ich könne nicht beliebig andere Vergleichswohnungen nach einem
Auszug ergänzen.
Da ich nichts für den später erfolgten Mieterauszug kann, habe ich eine identische Wohnung nachgemeldet und halte das für rechtens.
Dienstag ist Gerichtstermin.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ausgeführt, spielen die Vergleichswohnungen im Prozess in erster Linie eine Rolle für die Frage der formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Dabei kommt es dann aber nur auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens an. Dies gibt aber keinen Aufschluss über die tatsächliche Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Sie allein mit den Vergleichswohnungen voraussichtlich nicht werden beweisen können. Ich wünsche Ihnen für Dienstag viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt