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Ist die Kündigung wegen Fehlverhaltens wirksam?

25. Juli 2011 18:11 |
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Arbeitsrecht


Einem Mitarbeiter wurde folgende Kündigung zugestellt:

Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigen wir fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Begründung:

Es folgen einige Vorwürfe, die ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründen. Es wird jedoch nicht explizit personenbedingt gekündigt.

Frage:

Sollte sich dieses Fehlverhalten letztlich nicht beweisen lassen ODER dieses Fehlverhalten eine fristlose Kündigung nicht sondern nur eine Regelkündigung erlauben, ist die Kündigung dann insgesamt unwirksam? Der Betrieb beschäftigt weniger als 10 Mitarbeiter. Ist die Formulierung so wasserdicht, dass der Mitarbeiter spätestens zum nächstmöglichen ordentlichen Zeitpunkt als gekündigt gilt oder muss eine weitere Kündigung hinterhergeschoben werden?

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Zunächst einmal müssen natürlich für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung Gründe vorliegen, die eine solche rechtfertigen.

Liegen diese Gründe nicht vor oder kann der Arbeitgeber das vorliegen dieser Gründe vor Gericht nicht beweisen, so wird das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären und einer eventuellen Kündigungsschutzklage des Arbeitgebers in Bezug auf die fristlose Kündigung stattgeben.

Die Formulierung "…hilfsweise zum nächsten Termin dürfte wohl ausreichen und eine grundsätzlich wirksame ordentliche Kündigung darstellen.

Zwar wird üblicherweise formuliert „…hilfsweise kündigen wir das Arbeitsverhältnisordentlich fristgemäß zum nächstmöglichen Termin", allerdings ist Ihre Formulierung wohl vollkommen ausreichend.

Die ordentliche fristgebundene Kündigung dürfte in Ihrem Fall also wirksam sein unabhängig davon, ob sich die Gründe für die außerordentliche fristlose Kündigung nachweisen lassen oder das Verhalten des Arbeitnehmers überhaupt eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
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