Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Zunächst möchte ich Ihnen kurz die Rechtsnatur eines Mahnverfahrens erläutern:
Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also ohne Urteil.
Nach Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit einen Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch bewirkt, dass der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken kann, sondern zur Klärung der umstrittenen Forderung in das ordentliche Verfahren des Zivilprozesses überleiten kann, d. h es kommt zu einem Gerichtsverfahren mit mündlicher Anhörung.
Zur Klärung, ob der Bescheid berechtigt ist, müssen Sie prüfen, ob die Lieferung des Gegenstandes an Sie und der damit mögliche Einbau Vertragsbestandteil ist.
Falls dies so ist, haben Sie nichts falsch gemacht und sie können dem Mahnbescheid widersprechen. Nach Ihren Aussagen haben Sie alle Belege und Nachweise für ein Verfahren.
Ohnehin müssen Sie in einem späteren Verfahren keine Kosten tragen, wenn Sie obsiegen.
Falls sie sich aber lediglich verpflichtet haben, die bestellte Ware an den Kunden zu liefern, ohne Verpflichtung zum Einbau, dann könnte der Mahnbescheid aus Verzugsgesichtspunkten begründet sein.
In dem Fall sollten sie zur Vermeidung weiterer Kosten den Mahnbescheid akzeptieren und keinen Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhalts wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne könnne Sie meine Kanzlei in dieser Sache kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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