Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhalts-angaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts. Eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich möchte Ihre Frage sodann wie folgt beantworten:
Zunächst ist Ihre Einschätzung richtig, dass durch das Verwenden der Krankenversichertenkarte nach Kündigung durch die Krankenkasse der Tatbestand des Betruges gem. § 263 I StGB
erfüllt ist. Hier in der Form des sog. Dreiecksbetruges zu Lasten der Krankenkasse.
Durch das Verwenden der Krankenversichertenkarte wurde konkludent über den Versichertenstatus bei der Krankenkasse und damit die Berechtigung des Einsatzes dieser getäuscht.
Meines Erachtens liegt durch die mehrfache Verwendung der Krankenversichertenkarte keine gewerbsmäßige Begehung und damit kein besonders schweren Fall i.S.d. § 263 Absatz III Nr. 1 vor.
Vorausgeschickt ist zu sagen, dass gewerbsmäßig nicht gewerblich bedeutet.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (BGH, 1, 383).
Dabei ist das Erstreben einer geldlichen Bereicherung nicht erforderlich. Jedoch schon ist Kennzeichen der Gewerbsmäßigkeit das Bestreben, sich durch wiederholte Begehung entsprechender Taten eine Einnahmequelle zu verschaffen (Fischer Vor § 53, Rn. 62a).
Das Verwenden der Krankenversichertenkarte spiegelt m.E. nicht das Bestreben sich eine Einnahmequelle zu verschaffen wieder. Vielmehr sollen durch das Verwenden (für den Fall der Versicherungslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwendung) die Kosten der Behandlung gespart werden.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass das OLG Stuttgart bei verkehrsfähigen Waren es hat genügen lassen, wenn der Täter diese auf strafbare Weise erlangt, fortlaufend zur Deckung eigener Bedürfnisse verwendet und dadurch Einsparungen erzielt.
Es dürfte sich hier m.E. aber auch nicht um verkehrsfähigen Waren handeln.
M.E. liegt daher kein besonders schwerer Fall in Form der Gewersmäßigkeit vor, sondern Betrug in zehn Fällen.
Ich darf mich noch den Kollegen anschließen. Sie sollten sich in dieser Sache dringend durch einen Strafverteidiger vertreten lassen.
Gern bin ich hierzu bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Glückert
Rechtsanwalt
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