Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung setzt – wie jede Körperverletzung – zunächst eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung voraus. Bereits hier ist entscheidend: Nach Ihrer Schilderung wurde niemand tatsächlich verletzt oder auch nur ernsthaft geschlagen, sondern es wurde lediglich „so getan als ob". Eine tatsächliche Verletzung liegt demnach nicht vor, was bereits den Grundtatbestand des § 223 StGB ausschließen würde.
Zwar kennt das Strafgesetzbuch auch den Versuch (§ 22 StGB), dieser setzt aber voraus, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Wenn es sich – wie Sie schildern – um ein simuliertes Spiel ohne jegliche Verletzungsabsicht handelt, fehlt es regelmäßig bereits am Tatentschluss, jemandem wirklich Schaden zuzufügen. Auch ein „Versuch" setzt einen ernsthaften Vorsatz voraus – bloßes „Schauspielern" fällt nicht darunter.
Das Zeigen oder Verwenden eines messerähnlichen Gegenstands kann strafrechtlich relevant werden, insbesondere wenn es zur Bedrohung (§ 241 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) eines anderen kommt. Jedoch setzt auch dies regelmäßig eine ernsthafte Drohung bzw. Nötigungshandlung gegenüber einer anderen Person voraus – und nicht bloß ein Spiel unter Freunden.
Die Einordnung hängt stark von der konkreten Situation, der Darstellung im Video sowie davon ab, ob und wie sich Dritte davon tatsächlich bedroht fühlten. Sollte z. B. ein Nachbar das Video sehen und den Eindruck einer echten Gefahrensituation gewinnen, könnte eine Anzeige wegen vermeintlicher Bedrohung oder Störung des Hausfriedens (§ 118 OWiG) erfolgen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Anzeige sind allerdings gering, wenn der wahre Sachverhalt – wie von Ihnen geschildert – objektiv keine Gefährdungslage darstellt.
Sollte das Videomaterial der Polizei gemeldet werden, kann dies durchaus ein Ermittlungsverfahren zur Folge haben – insbesondere wenn Dritte den Vorfall als echt wahrgenommen haben. Die Polizei ist verpflichtet, einem Anfangsverdacht nachzugehen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens würden Sie ggf. als Beschuldigter angehört, das Video ausgewertet und Zeugen befragt.
Ein solches Verfahren muss jedoch keineswegs zu einer Anklage oder gar Verurteilung führen. Vielmehr wird die Staatsanwaltschaft prüfen, ob sich der objektive Tatbestand eines Strafgesetzes überhaupt verwirklicht hat – und das ist nach Ihrer Schilderung eher nicht der Fall. Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren kommen, wäre eine frühzeitige anwaltliche Einlassung mit Darstellung des tatsächlichen Geschehens durchaus ratsam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Jana Jürgen LL.M.
Antwort
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