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Ist behobener Mangel ein anzeigepflichtiger Mangel bei Verkauf?

| 4. Oktober 2010 15:35 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Zusammenfassung

Muss man bei einem Weiterverkauf eines Einfamilienhauses über einen Mangel informieren, der behoben wurde, bevor man es erworben hat?

Nein, ein nicht (mehr) vorhandener Mangel muss nicht angezeigt werden.

Käufer 1 erwirbt EFH mit Keller. Im Vorfeld wird Feuchtigkeitsmangel Keller ersichtlich und beauftragt seitens Verkäufer 1 durch Fachbetrieb behoben. Nachweis der fachlichen Richtigkeit wird durch Käufer 1 nicht überprüft und Rechnungs des FAchbetriebs als ausreichend erachtet, zusätzlich beweist mehrjährige nachfolgende Nutzung ohne weitere Feuchtigkeitsereignisse den Mangelbehebungserfolg plausibel.
Käufer 1/Verkäufer 2 verkauft nun 4 Jahre später seinerseits an Käufer 2 und erwähnt o.g. Behebung nur am Rande mündlich. Schließlich geht Verkäufer 2 ja von mehrjähriger Mangelfreiheit, bzw. Abwesenheit aus.
Käufer 2 kauft, Monate später erfährt er, "dass es da mal was geben habe" und zeitgleich stellt sich bei Käufer 2 eine Durchfeuchtung im Keller ein, Ausgrabungsarbeiten zeigen scheinbar mangelbehaftete damalige Behebung.
Handelt es sich bei einem (vermeintlich) behobenen, also nach Einschätzuung und mehrjähriger Erfahrung von Käufer 1 abwesenden Mangel, immer noch um einen Mangel, der ausführlich an Käufer 2 hätte angezeigt und berichtet werden müssen?
Vielen Dank für Einschätzung
herzliche Grüsse

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:


1.
Der Mangel (unterstellt es ist wirklich ein Mangel) bleibt auch heute ein Mangel, unabhängig davon, was vorher passiert ist. Also unabhängig davon, ob er jetzt erstmals auftritt oder ob er einmal behoben wurde oder nicht, es wäre ein Mangel.

Anzeigen könnten Sie dem Käufer nur die Ihnen bekannten Mängel. Einen – in Ihren Augen – nicht vorhandenen Mangel können Sie auch gar nicht anzeigen.

Dennoch müssten Sie dafür haften, weil es dabei nicht darauf ankommt, ob Ihnen der Mangel bekannt war oder nicht.

Aber:
Sofern Sie im Vertrag mit Käufer 2 einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben sollten (= Regelfall) wäre dieser nur dann gem. § 444 BGB unwirksam, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen hätten (oder - hier nicht - eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache abgegeben hätten).

Arglistig haben Sie aber gerade nicht gehandelt, da Sie ja von der Behebung ausgegangen sind.

Ich meine auch, dass Sie einen solchen früheren Schaden nicht einmal offenbaren müssten, weil Sie insoweit keine Offenbarungspflicht trifft.


2.
Für alle Beteiligten gilt, dass eigentlich letztlich der Handwerker haften sollte, der den Schaden nicht sachgerecht behoben hat.

Nach BGB (sofern keine VOB vereinbart) gilt ein Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Dazu müssten Sie sich die Ansprüche von Verkäufer 1 abtreten lassen (sofern nicht im Kaufvertrag bereits geschehen) und diese dann an Käufer 2 abtreten, damit er sie gegenüber dem Ahndwerker geltend machen kann.

Angesichts der von Ihnen geschilderten Zeitschiene wäre dabei wohl schnelles Handeln erforderlich.

Weisen Sie die Ansprüche von Käufer2 zurück und zeigen Sie ihm den Weg über die HAftungs des Handwerkers auf.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2010 | 11:11

Sehr geehrter Herr Zürn,
wie begründen Sie, dass ein solcher Schaden nicht einmal hätte offenbart werden müssen?
Die Fähigkeit etwas zu offenbaren setzt ja voraus, dass man Kenntnis hat bzw. einen Sachverhalt überhaupt als Mangel einstuft. Sonst ergibt sich keine Wahlmöglichkeit zwischen Offenbaren oder nicht.
Danke und Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Oktober 2010 | 11:30

Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Mit der Offenbarungspflicht hatte ich gemeint, dass Sie nur die entsprechenden Fragen des Käufers richtig und vollständig beantworten müssen und nicht mehr.

Auf die konkrete Frage nach einem feuchten Keller hätten Sie also in dieser speziellen Konstellation antworten können: "Nein, nicht bekannt".


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Oktober 2010 | 16:04

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